Rz. 537
Sind beide Partner gemeinsam Inhaber des Kontos, gibt es wiederum zwei denkbare Alternativen.
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Sie können ein Konto begründet haben, über das sie nur gemeinsam verfügen können, ein so genanntes "Und Konto". Diese Form des Kontos wird in der Praxis eher selten anzutreffen sein. |
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Der Regelfall ist das so genannte "Oder Konto". Hier sind beide Partner im Außenverhältnis jeweils allein verfügungsbefugt. Im Hinblick auf das Kontoguthaben sind sie Gesamtgläubiger im Sinne des § 428 BGB. Daraus folgt, dass gemäß § 430 BGB im Zweifel anzunehmen ist, dass sie je zur Hälfte an dem Kontoguthaben berechtigt sind. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine anderweitige Verteilung ausdrücklich vereinbart worden ist. Diese Vereinbarung kann nicht darin gesehen werden, dass beide Partner unterschiedliche Beiträge geleistet haben. Für die Annahme jeweils gleicher Berechtigung kommt es nämlich weder auf die Herkunft der Mittel noch darauf an, aus welchen Gründen das Gemeinschaftskonto errichtet worden ist. |
Rz. 538
Aus diesen Gründen sind beide Partner jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Trennung an dem so genannten "Oder Konto" jeweils zu gleichen Teilen an dem Kontoguthaben berechtigt. Wer aber mehr als die Hälfte des Guthabens für sich verwendet, schuldet keinen Ausgleich, solange die nichteheliche Lebensgemeinschaft besteht. Denn vor der Trennung erbrachte Leistungen sind solche für die Gemeinschaft, die ebenso wie gegenseitige Beiträge nicht abgerechnet werden.
Rz. 539
Wird die nichteheliche Lebensgemeinschaft durch die Trennung beendet, so ist das Guthaben zwischen den Partnern nach §§ 430, 742 BGB zu gleichen Anteilen aufzuteilen. Hat jetzt ein Partner nach der Trennung bereits vollständig oder zu mehr als der Hälfte über das gemeinsame Guthaben verfügt, um es dem anderen zu entziehen, so hat er die Hälfte des am Stichtag der Trennung vorhandenen Guthabens zu erstatten, weil diese Verfügung über das Kontoguthaben nicht mehr der Lebensgemeinschaft zugutekommen sollte.
Rz. 540
Dasselbe gilt für den Fall, dass die nichteheliche Lebensgemeinschaft durch den Tod eines Partners endet. Denn die Einrichtung eines "Oder – Kontos" beinhaltet zugleich die stillschweigende Vereinbarung, dass beim Tode eines Partners dem anderen das gesamte Restguthaben zusteht.
Rz. 541
Besteht zwischen den Partnern Einvernehmen, dass von der Halbteilung abgewichen werden soll, so sollten sie rechtzeitig eine entsprechende schriftliche Vereinbarung treffen.