I. Der Haushalt während des Zusammenlebens
Rz. 264
Für solche Haushaltsgegenstände, die während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft angeschafft worden sind, gilt nach § 1568b Abs. 2 BGB die gesetzliche Vermutung des Bestehens von Miteigentum. Diese Norm findet indessen auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft keine Anwendung. Über die Eigentumsverhältnisse ist deshalb nach dem jeweiligen Einzelfall zu entscheiden.
Rz. 265
An in die Partnerschaft eingebrachten Haushaltsgegenständen besteht Alleineigentum desjenigen Partners, der den Gegenstand eingebracht hat. Denn das Bestehen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ändert an der sachenrechtlichen Zuordnung nichts.
Rz. 266
Werden eingebrachte Gegenstände ersetzt, weil sie veraltet oder beschädigt sind, so kommt es ebenso wie im Fall der Neuanschaffung von Haushaltsgegenständen darauf an, welche Vorstellungen die an der Übereignung beteiligten Personen von der Eigentumsverschaffung hatten. Dabei dürfte es der Lebenserfahrung entsprechen, dass der Eigentumserwerb regelmäßig nach den Grundsätzen über das Geschäft für den, den es angeht, erfolgt. Daraus folgt, dass in der Regel derjenige Partner Alleineigentum erwirbt, der bei der Anschaffung unmittelbar handelt. Bei alltäglichen Bargeschäften, die Verbrauchsgüter und kleine Haushaltsgegenstände betreffen, kann gegebenenfalls auch ein unmittelbarer Miteigentumserwerb anzunehmen sein. Im Fall der Surrogatsbeschaffung wird der Wille vielfach dahin gehen, auch jetzt Alleineigentum zu begründen.
Rz. 267
Im Übrigen kommt für die Beurteilung der Eigentumsverhältnisse der Vorschrift des § 1006 BGB eine besondere Bedeutung zu. Das bedeutet insbesondere, dass hinsichtlich solcher Gegenstände, an denen Mitbesitz besteht, eine Vermutung für Miteigentum besteht.
Rz. 268
Wegen der Eigentumsverhältnisse im Einzelnen vgl. unten Rdn 273 ff.
II. Der Haushalt bei der Trennung
Rz. 269
Da § 1568b BGB bei der Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine Anwendung findet, muss jeder Partner die in seinem Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände von dem jeweils anderen nach § 985 BGB herausverlangen.
Rz. 270
Besteht an Gegenständen des gemeinsamen Haushalts Miteigentum, so ist dieses nach den Regeln über die Gemeinschaft auseinanderzusetzen. Das heißt, dass dann, wenn die Partner sich über die Verteilung nicht einigen können, vorrangig die Teilung in Natur erfolgt (§ 752 BGB). Ist auch diese nicht möglich, muss das Miteigentum nach den Vorschriften über den Pfandverkauf versteigert werden. Der Versteigerungserlös ist dann aufzuteilen (§§ 753 Abs. 1, 1235 Abs. 1, 383 Abs. 2 BGB). Eine Herausgabe von im Miteigentum stehenden Gegenständen kann dagegen nicht beansprucht werden.
Rz. 271
Verweigert ein Partner seine Mitwirkung an der Auflösung des Miteigentums, so ist gegen ihn auf Duldung des Verkaufs nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, Herausgabe an den Gerichtsvollzieher und Einwilligung in die Aufteilung des Erlöses zu klagen. Im Rahmen der Aufteilung wird regelmäßig vom Grundsatz der Halbteilung ausgegangen. Selbst nämlich dann, wenn der fragliche Gegenstand von nur einem der Partner bezahlt worden ist, kann angenommen werden, dass der andere einen eigenen und im Zweifel gleichwertigen Beitrag für die Gemeinschaft geleistet hat. Das zwischen den Partnern bestehende Verrechnungsverbot steht einer anderweitigen Verteilung entgegen.
Rz. 272
Praxistipp:
Da die Verteilung der im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände äußerst problematisch ist und der Aufwand zumeist in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem Wert der zu verteilenden Gegenstände steht, sollten die Mandanten mehr noch als sonst von vernünftigen vergleichsweisen Einigungen überzeugt werden, wobei versucht werden kann, für den Verzicht auf Haushaltsgegenstände einen anderweitigen Ausgleich, etwa bei gemeinsamen Verbindlichkeiten, anzubieten.
Rz. 273
Ist schon die Verteilung der Haushaltsgegenstände schwierig, so bietet die Feststellung des Alleineigentums weitere Schwierigkeiten. Grundsätzlich gilt, dass derjenige, der sich auf sein Alleineigentum beruft, die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt. Wegen des im Zivilrecht geltenden Abstraktionsprinzips ist das dingliche Rechtsgeschäft aber losgelöst von dem zugrunde liegenden schuldrechtlichen Geschäft zu sehen. Um das Eigentum nachzuweisen, ist also der Nachweis der Übereignung an denjenigen zu führen, der für sich das Alleineigentum behauptet.
Rz. 274
Relativ einfach ist dieser Nachweis für solche Gegenstände zu führen, die ein Partner mit in die Partnerschaft eingebracht hat. Denn die nichteheliche Lebensgemeinschaft begründet als solche kein Besitzmittlungsverhältnis im Sinne der §§ 930, 868 BGB. Im Rahmen einer ehelichen Lebensgemeinschaft gilt im Hinblick auf § 1353 BGB sowie auf § 1626 Abs. 1 BGB auch für die sorgeberechtigten Eltern im Verhältnis zu ihrem Kind, dass sich das Besitzmittlungsverhältnis auf an einen Ehegatten übereignete Gegenstände erstreckt. Denn aus dem Gebot des § 135...