Rz. 288
Auch hinsichtlich des Kraftfahrzeugs sind die Eigentumsverhältnisse erst dann relevant, wenn die nichteheliche Lebensgemeinschaft getrennt wird. Zuvor werden sich Fragen nach dem Allein- oder Miteigentum nicht stellen.
Rz. 289
Das Kraftfahrzeug ist ein höherwertiges Konsumgut, so dass nicht ohne weiteres vom Willen der Begründung von Miteigentum im Zeitpunkt des Erwerbs ausgegangen werden kann. Hier kommt es also auf die Willensrichtung der Partner beim Erwerb an. Weil die Partner die Herausgabe an sich nur dann beanspruchen können, wenn sie ihr Eigentum beweisen können, müssen die Eigentumsverhältnisse hier genau geklärt werden. Bleibt es bei der Annahme von Miteigentum, so scheidet eine Herausgabe nach § 985 BGB aus, so dass sich die Auseinandersetzung nach den Regeln der Gemeinschaft durch Versteigerung und Teilung des Erlöses vollzieht (§§ 753 Abs. 1, 1235, 383 Abs. 2 BGB).
Rz. 290
Alleineigentum kann angenommen werden, wenn ein Partner das Kraftfahrzeug mit in die nichteheliche Lebensgemeinschaft eingebracht oder wenn er ein Ersatzfahrzeug hierfür aus eigenen Mitteln finanziert hat.
Rz. 291
Im Übrigen sind die Eigentumsverhältnisse anhand der beim Erwerb abgegebenen Erklärungen und Indizien aufzuklären. Treten bei Kauf beide Partner gegenüber dem Verkäufer als Käufer auf, so erwerben sie zu gleichen Teilen, ohne dass es darauf ankommt, welchen Anteil jeder von ihnen zu Kaufpreis beigetragen hat.
Rz. 292
Ansonsten kann verschiedenen Umständen indizielle Bedeutung zukommen und einen Rückschluss auf die beim Erwerb vorhandene Willensrichtung zulassen. Dies sind die Eintragung als Erwerber im Kaufvertrag oder Halter im Fahrzeugbrief und –schein. Es kann geprüft werden, wer den Wagen ausgesucht und wer ihn bezahlt hat. Von Bedeutung kann sein, wer die laufenden Kosten wie die Fahrzeugsteuer und die Versicherungsbeiträge sowie auch die Reparatur- und wartungskosten trägt. Daneben kann geprüft werden, wer den Wagen überwiegend genutzt hat oder ihn – beispielsweise mangels vorhandenen Führerscheins – gar nicht hat nutzen können. Schließlich wird von Bedeutung sein, ob die Partnerschaft im Zeitpunkt des Erwerbs noch stabil war oder bereits vor der Auflösung stand.
Rz. 293
Die gemeinsame Nutzung kann dann, wenn deutliche Indizien für das Bestehen von Alleineigentum sprechen, unter Umständen auch eine rechtlich bedeutungslose Begleiterscheinung des Zusammenlebens sein, also nicht unbedingt der Annahme von Alleineigentum entgegen stehen.
Rz. 294
Können die Eigentumsverhältnisse letztlich nicht geklärt werden und ist das Fahrzeug von beiden Partnern gemeinsam genutzt worden, so begründet der Mitbesitz die Vermutung von Miteigentum (§ 1006 BGB).
Rz. 295
Ist unstreitig oder kann festgestellt werden, dass das Kraftfahrzeug im Alleineigentum eines Partners steht, ist es aber mit dem Geld des anderen finanziert worden, das dieser durch die Aufnahme eines Kredites zur Verfügung gestellt hat, so ist zu bedenken, dass zwischen den beiden Partnern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft insoweit ein Auftragsverhältnis besteht. In dessen Rahmen besteht zugunsten des finanzierenden Partners nach § 670 BGB ein Aufwendungsersatzanspruch. Die monatlich zu leistenden Raten sind dabei die Aufwendungen des Nichteigentümers.
Rz. 296
Wegen des zwischen den Partnern bestehenden Verrechnungsverbotes besteht der Aufwendungsersatzanspruch aber nur in Höhe derjenigen Raten, die nach der Trennung fällig und bezahlt wurden. Die während des Zusammenlebens gezahlten Raten können ebenso wenig ersetzt verlangt werden, wie andere für die Lebensgemeinschaft erbrachte Leistungen.
Rz. 297
Beispielsfall:
Die Klägerin hatte bis zur Trennung mit dem Beklagten und drei gemeinsamen Kindern in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Im Jahr 2006 erwarb der Beklagte einen Pkw, der jedenfalls auch von ihm genutzt worden ist. Nach der Trennung verblieb das Fahrzeug in einer von dem Beklagten angemieteten Garage. Die Klägerin hat nunmehr die Herausgabe des Fahrzeugs an sich beantragt und dazu behauptet, der Beklagte habe es ihr geschenkt, während dieser vorträgt, der Wagen gehöre gar nicht ihm, sondern seinem Bruder.
Das OLG prüft einen Herausgabeanspruch nach § 985 BGB und in dem Zusammenhang, ob der Beklagte der Klägerin den Wagen entsprechend § 929 BGB übereignet hat. Die Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe ihr den Schlüssel des Wagens mit der Bemerkung überreicht, er schenke ihr das Fahrzeug, hat es nicht als Übereignung ausreichen lassen, da § 929 BGB die Aufgabe jeglichen Besitzes voraussetze. Der Beklagte hat der Klägerin aber nur einen Schlüssel, nicht alle übergeben. Außerdem hat er den Wagen weiterhin selbst genutzt und in einer von ihm angemieteten Garage untergestellt, weshalb er jedenfalls noch Mitbesitz hatte.
Auch eine Übereignung nach § 930 BGB wird verneint. Diese setzt voraus, dass zwischen den Parteien ein konkretes Besitzmittlungsverhältnis im Sinne des § 868 BGB bestand. Das Bestehen eines gesetzlichen Besi...