Leitsatz (amtlich)

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist kein gesetzliches Besitzmittlungsverhältnis.

 

Verfahrensgang

LG München II (Urteil vom 29.08.2012; Aktenzeichen 14 O 4100/11)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten werden das Endurteil des LG München II vom 29.8.2012 - 14 O 4100/11 und das Versäumnisurteil des LG München II vom 19.1.2012 - 14 O 4100/11 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten seiner Säumnis. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Herausgabe eines Pkw Daimler Benz 280 SE Coupé.

Der Beklagte ist der ehemalige Lebensgefährte der Klägerin. Die Parteien wohnten bis zum Auszug der Klägerin im Februar 2011 mit drei gemeinsamen Kindern in der E. straße in W.

Mit Kaufvertrag vom 26.7.2006 (Anlage K 6) erwarb der Beklagte den streitgegenständlichen Pkw Daimler Benz 280 SE Coupé. Dieser wurde jedenfalls auch vom Beklagten gefahren. Bei Auszug der Klägerin blieb das Fahrzeug, das in den Wintermonaten nicht benutzt wurde, in einer vom Beklagten angemieteten Garage in P.

Die Klägerin verlangt Herausgabe nach § 985 BGB. Sie behauptet, der Beklagte habe ihr am 14.7.2007 anlässlich ihres Geburtstags einen Schlüssel zu dem Pkw überreicht und das Fahrzeug geschenkt. Dies sei von Anfang an so geplant gewesen, da sie sich schon immer ein Fahrzeug dieses Typs gewünscht habe.

Das LG hat den in der mündlichen Verhandlung vom 19.1.2012 nicht erschienen und nicht vertretenen Beklagten durch Versäumnisurteil verurteilt, das Kfz Daimler Benz, Fahrzeugidentifizierungsnummer ... 79, amtl. Kennz ... 81 an die Klägerin herauszugeben.

Die Klägerin hat zuletzt in erster Instanz beantragt, das Versäumnisurteil des LG München II vom 19.1.2012 aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil vom 19.1.2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, das Fahrzeug habe nicht ihm, sondern seinem Bruder, dem Zeugen R., gehört. Der Beklagte habe es für seinen Bruder als Kapitalanlage erworben. Er, der Beklagte, habe nicht die finanziellen Mittel gehabt, das Fahrzeug selbst zu kaufen und der Klägerin zu schenken. Am 14.7.2007 habe er der Klägerin weder einen Schlüssel übergeben noch erklärt, er schenke ihr das Fahrzeug. Die Klägerin habe bis zu ihrem Auszug den Kfz-Brief nicht in ihrem Besitz gehabt und nie das Fahrzeug benutzt.

Die Ladung zum Termin vom 19.1.2012 habe der Beklagte nicht erhalten, da er ab September 2011 bei seinem Bruder in G. gewohnt habe.

Das LG, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage in vollem Umfang für zulässig und begründet erachtet und daher das Versäumnisurteil vom 19.1.2012 aufrechterhalten. Der Beklagte habe im Oktober 2011 in der S. straße 14 in T. eine Wohnung unterhalten, so dass Klage und Ladung zum Termin vom 19.1.2012 wirksam an diese Adresse zugestellt worden seien. Ein Herausgabeanspruch der Klägerin aus § 985 BGB bestehe. Der Beklagte habe zunächst selbst das Eigentum an dem Fahrzeug erworben. Aufgrund der Angaben des Zeugen K. sei auch erwiesen, dass der Beklagte am 14.7.2007 der Klägerin den Pkw unter Übergabe eines Schlüssels übereignet habe.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Der Beklagte wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er rügt, das LG habe die Widersprüche im Sachvortrag der Klägerin und des Zeugen K. nicht berücksichtigt. Außerdem habe auch nach dem Vortrag der Klägerin keine Übereignung nach § 929 BGB stattfinden können, da der Beklagte der Klägerin jedenfalls nicht alle Fahrzeugschlüssel übergeben und das Fahrzeug weiter benutzt habe. Das Versäumnisurteil sei nicht in gesetzlicher Weise ergangen. Für eine Ersatzzustellung genüge nicht, dass nur der Rechtsschein einer Wohnung gesetzt worden sei. Auch ergebe sich weder aus dem Vortrag der Parteien noch aus der Postzustellungsurkunde, dass an der Adresse Seestraße 14, Tegernsee, ein Briefkasten des Beklagten angebracht sei.

Der Beklagte beantragt daher, das Urteil des LG München II vom 29.8.2012 abzuändern und die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils desselben Gerichts vom 19.1.2012 abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil. Die Mitbenutzung des Fahrzeugs durch den Beklagten ändere nichts an der Wirksamkeit der Übereignung. In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sei es üblich, dass ein Partner die Gegenstände des anderen Partners mitbenutze. Außerdem seien sich die Parteien stillschweigend einig gewesen, dass der Beklagte das Fahrzeug auch künftig fahren dürfe. Man habe stillschweigend eine...

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