Leitsatz (amtlich)
Das privatschriftliche Schenkungsversprechen hinsichtlich eines Kraftfahrzeugs ist, wenn das Fahrzeug selbst nicht übergeben wird, auch dann nicht durch Bewirken der versprochenen Leistung vollzogen, wenn der Kraftfahrzeugbrief mit übersandt wird, aber keine sonstigen Anhaltspunkte für die Vereinbarung eines Besitzkonstituts bestehen.
Normenkette
BGB § 518 Abs. 2, §§ 929-930, 952
Verfahrensgang
LG Mannheim (Urteil vom 16.07.2004; Aktenzeichen 9 O 158/04) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Mannheim v. 16.7.2004 - 9 O 158/04 - wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Herausgabe eines 15 Jahre alten Porsche 928, den ihr der Beklagte geschenkt habe. Der Beklagte wendet ein, sein Schenkungsversprechen vom Februar 2001 sei nicht vollzogen worden, die Klägerin nicht Eigentümerin des Fahrzeugs geworden.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des LG Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO). Änderungen oder Ergänzungen sind nicht geboten.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils wird Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, welche ihre erstinstanzlichen Klageanträge in vollem Umfang weiter verfolgt. Sie macht auch im Berufungsverfahren geltend, zusammen mit der Schenkungsurkunde habe sich in ihrem Briefkasten der Kraftfahrzeugbrief und ein Fahrzeugschlüssel befunden. Sie habe das Schenkungsangebot durch ihre Unterschrift auf der Urkunde angenommen. Der Beklagte habe das Fahrzeug und einen Fahrzeugschlüssel bei sich behalten, um noch eine Reparatur vornehmen zu lassen.
Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe Eigentum am Pkw durch Vereinbarung eines Besitzkonstituts (§ 930 BGB) erlangt. Wer in solcher Weise seinen Pkw verschenke und ihn noch reparieren lassen wolle, habe den Willen, ihn einstweilen verwahren, oder jedenfalls einstweilen sonst für sich behalten. Der Beschenkte solle somit mittelbaren Besitz erlangen.
Die Klägerin beantragt,
1. das Urt. v. 16.7.2004 des LG Mannheim - 9 O 158/04 - aufzuheben;
2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin den Pkw Porsche 928, Fahrgestellnummer, Erstzulassung 27.4.1989, nebst einem Kfz-Schlüssel herauszugeben, im Unbeibringlichkeitsfalle 10.000 Euro zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das Urteil des LG unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Ergänzend macht er geltend, die Klägerin habe das Schenkungsangebot nicht rechtzeitig i.S.v. § 147 Abs. 2 BGB angenommen. Er habe auch nicht gem. § 151 BGB auf Zugang der Annahmeerklärung verzichtet. Die Parteien hätten auch zu keinem Zeitpunkt ein Besitzkonstitut vereinbart und die Schenkung vollzogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg.
Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
Ein Herausgabeanspruch hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeugs gegen den Beklagten steht der Klägerin weder aus Verwahrung oder Leihe (§§ 695, 604 BGB) noch aus Eigentum am Fahrzeug (§ 985 BGB) zu. Eine solche vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien ist nicht zustande gekommen. Die Klägerin ist mangels wirksamer Übereignung des Pkw auch nicht Eigentümerin des Fahrzeugs geworden.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin das in ihrem Briefkasten vorgefundene schriftliche Schenkungsangebot des Beklagten rechtzeitig durch Hinzufügung ihrer Unterschrift angenommen und die Annahme des Angebots dadurch hinreichend dokumentiert hat und ob der Zugang der Annahmeerklärung beim Beklagten hier nach § 151 BGB entbehrlich gewesen ist. Denn das Schenkungsversprechen des Beklagten ist jedenfalls formunwirksam und damit nichtig (§ 125 S. 1 BGB), weil die - nach § 518 Abs. 1 BGB erforderliche - Form der notariellen Beurkundung nicht eingehalten ist.
Der Formmangel ist nicht durch Bewirken der versprochenen Leistung geheilt worden (§ 518 Abs. 2 BGB). Die Klägerin hat das Eigentum an dem streitgegenständlichen Kraftfahrzeug nicht erlangt.
Eine Übergabe des Fahrzeugs i.S.v. § 929 S. 1 BGB hat unstreitig zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Dass der Klägerin durch die Übersendung eines Fahrzeugschlüssels eine Zugriffsmöglichkeit auf den Pkw eröffnet gewesen sein könnte, reicht zur Begründung eines Besitzübergangs i.S.d. § 929 BGB nicht aus (BGH NJW-RR 2005, 280 [281]). Die Übergabe ist auch nicht dadurch ersetzt worden, dass die Parteien ein Rechtsverhältnis vereinbart hätten, durch das die Klägerin mittelbaren Besitz erlangt hätte...