Rz. 269
Da § 1568b BGB bei der Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine Anwendung findet, muss jeder Partner die in seinem Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände von dem jeweils anderen nach § 985 BGB herausverlangen.
Rz. 270
Besteht an Gegenständen des gemeinsamen Haushalts Miteigentum, so ist dieses nach den Regeln über die Gemeinschaft auseinanderzusetzen. Das heißt, dass dann, wenn die Partner sich über die Verteilung nicht einigen können, vorrangig die Teilung in Natur erfolgt (§ 752 BGB). Ist auch diese nicht möglich, muss das Miteigentum nach den Vorschriften über den Pfandverkauf versteigert werden. Der Versteigerungserlös ist dann aufzuteilen (§§ 753 Abs. 1, 1235 Abs. 1, 383 Abs. 2 BGB). Eine Herausgabe von im Miteigentum stehenden Gegenständen kann dagegen nicht beansprucht werden.
Rz. 271
Verweigert ein Partner seine Mitwirkung an der Auflösung des Miteigentums, so ist gegen ihn auf Duldung des Verkaufs nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, Herausgabe an den Gerichtsvollzieher und Einwilligung in die Aufteilung des Erlöses zu klagen. Im Rahmen der Aufteilung wird regelmäßig vom Grundsatz der Halbteilung ausgegangen. Selbst nämlich dann, wenn der fragliche Gegenstand von nur einem der Partner bezahlt worden ist, kann angenommen werden, dass der andere einen eigenen und im Zweifel gleichwertigen Beitrag für die Gemeinschaft geleistet hat. Das zwischen den Partnern bestehende Verrechnungsverbot steht einer anderweitigen Verteilung entgegen.
Rz. 272
Praxistipp:
Da die Verteilung der im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände äußerst problematisch ist und der Aufwand zumeist in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem Wert der zu verteilenden Gegenstände steht, sollten die Mandanten mehr noch als sonst von vernünftigen vergleichsweisen Einigungen überzeugt werden, wobei versucht werden kann, für den Verzicht auf Haushaltsgegenstände einen anderweitigen Ausgleich, etwa bei gemeinsamen Verbindlichkeiten, anzubieten.
Rz. 273
Ist schon die Verteilung der Haushaltsgegenstände schwierig, so bietet die Feststellung des Alleineigentums weitere Schwierigkeiten. Grundsätzlich gilt, dass derjenige, der sich auf sein Alleineigentum beruft, die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt. Wegen des im Zivilrecht geltenden Abstraktionsprinzips ist das dingliche Rechtsgeschäft aber losgelöst von dem zugrunde liegenden schuldrechtlichen Geschäft zu sehen. Um das Eigentum nachzuweisen, ist also der Nachweis der Übereignung an denjenigen zu führen, der für sich das Alleineigentum behauptet.
Rz. 274
Relativ einfach ist dieser Nachweis für solche Gegenstände zu führen, die ein Partner mit in die Partnerschaft eingebracht hat. Denn die nichteheliche Lebensgemeinschaft begründet als solche kein Besitzmittlungsverhältnis im Sinne der §§ 930, 868 BGB. Im Rahmen einer ehelichen Lebensgemeinschaft gilt im Hinblick auf § 1353 BGB sowie auf § 1626 Abs. 1 BGB auch für die sorgeberechtigten Eltern im Verhältnis zu ihrem Kind, dass sich das Besitzmittlungsverhältnis auf an einen Ehegatten übereignete Gegenstände erstreckt. Denn aus dem Gebot des § 1353 Abs. 1 BGB ergibt sich die Pflicht der Ehegatten, sich gegenseitig die Benutzung der ehelichen Wohnung und des Hausrats zu gestatten, auch dann, wenn ein Ehegatte Alleineigentümer einer Sache ist. Aus dieser Besitzberechtigung folgt, dass der mitbesitzende Nichteigentümer dem Eigentümer den Besitz mittelt.
Rz. 275
Eine vergleichbare Regelung findet sich für die nichteheliche Lebensgemeinschaft jedoch gerade nicht. Auch aus dem Umstand, dass zwischen den Partnern nach der Beendigung der Lebensgemeinschaft möglicherweise Ausgleichsansprüche bestehen, kann nicht geschlossen werden, die nichtehelichen Lebensgefährten seien einander zur Gewährung von Mitbesitz an der Wohnung oder Haushaltsgegenständen verpflichtet.
Rz. 276
Aus diesem Grund bedürfte es für die Begründung von Miteigentum der Feststellung, dass der bisherige Alleineigentümer den Gegenstand unter entsprechender Besitzaufgabe auf den Partner wenigstens als Miteigentum übertragen hat. Dieser Nachweis wird zumeist nicht geführt werden können, ein entsprechender Wille regelmäßig auch nicht gegeben gewesen sein.
Rz. 277
Sind die eingebrachten Gegenstände mittlerweile durch andere ersetzt, so gilt die Surrogationsvorschrift des § 1370 BGB zwar mittlerweile auch für die Ehe nicht mehr. In diesem Fall spricht aber eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die anstelle zerstörter oder verloren gegangener Haushaltsgegenstände angeschafften Sachen in das Alleineigentum desjenigen fallen, der die zu ersetzende Sache eingebracht hat.
Rz. 278
Im Alleineigentum stehen schließlich auch solche Gegenstände, die von Dritten geschenkt oder ererbt worden sind. Hier ist davon auszugehen, dass der Zuwendende sie jeweils dem ihm besonders nahe stehenden Partner hat zuwenden wollen.
Rz. 279
Bei allen anderen Haushaltsgegenständen, also solchen, die während des Bestehens der nichtehelichen Lebensgemeinschaft angescha...