Rz. 574
Endet die nichteheliche Lebensgemeinschaft durch den Tod eines der Partner, so gelten gegenüber der Beendigung der Gemeinschaft durch Trennung einige Besonderheiten. Es ist nämlich zwischen dem Fall des Todes des Zuwendenden und dem des Todes des Zuwendungsempfängers zu differenzieren.
1. Tod des Zuwendenden
Rz. 575
Auch im Fall der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch den Tod desjenigen Partners, der dem anderen eine Zuwendung hat zukommen lassen, gilt, dass ein Ausgleich wegen solcher Leistungen, die der Aufrechterhaltung des Zusammenlebens haben dienen sollen, nicht in Betracht kommt. Das gilt insbesondere für den laufenden Unterhalt, für Dienstleistungen im Haushalt, Pflegedienste oder die Zahlung der laufenden Miete für die gemeinsame Wohnung oder auch für solche Zahlungen, die auf ein Darlehen erfolgt sind, das der Finanzierung des gemeinsamen Pkw oder auch für Ausbauarbeiten im Haus aufgenommen worden sind. Die Leistungen müssen vielmehr auch hier, um Gegenstand eines Rückabwicklungsanspruchs sein zu können, weit über das hinausgehen, was im Rahmen des Zusammenlebens üblich ist.
Rz. 576
Hatte die Leistung diesen Grad erreicht und haben die Partner mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes die Absicht verfolgt, einen gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung – wenn auch nur wirtschaftlich – gemeinsam gehören sollte, so kommt wie im Fall der Trennung der Partner ein Ausgleich nach den Regeln über die bürgerlich – rechtliche Gesellschaft in Betracht, der sich gegen die Erben des Verstorbenen richtet. Hat der Verstorbene seiner Partnerin in mehreren Teilakten sein gesamtes Eigentum an der einstmals ihm allein gehörenden Immobilie zugewandt und sich im Gegenzug zu seiner eigenen Absicherung ein eigenes lebenslanges Wohnrecht sowie einen Rückübertragungsanspruch für den Fall des Scheiterns der nichtehelichen Lebensgemeinschaft einräumen lassen, so spricht dies aber gegen die Absicht, sich einen gemeinsamen Vermögenswert zu schaffen.
Rz. 577
Bereicherungsrechtliche Ansprüche wegen Zweckverfehlung (§ 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB) oder wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) bestehen im Fall des Todes des zuwendenden Partners regelmäßig nicht. Denn auch dann, wenn festgestellt werden kann, dass eine Zweckabrede dahingehend getroffen worden ist, dass der Verstorbene sich die lebenslange Nutzung des Vermögensgegenstandes – etwa das lebenslange Wohnen in der geschenkten Immobilie – hat sichern wollen, oder wenn diese Absicht Geschäftsgrundlage der Zuwendung war, kann im Fall der Beendigung der Gemeinschaft durch den Tod des Zuwendenden gerade positiv festgestellt werden, dass sich dieser Zweck beziehungsweise diese Geschäftsgrundlage erfüllt hat. Denn der Zuwendende hat den Vermögenswert zeit seines Lebens – wie vereinbart oder vorgestellt – mit nutzen können. Abweichungen können sich höchstens hinsichtlich der Erwartung oder Hoffnung auf die Dauer des Lebens ergeben, die aber nicht Geschäftsgrundlage sein können.
2. Tod des Zuwendungsempfängers
Rz. 578
Wird die nichteheliche Lebensgemeinschaft dagegen durch den Tod des Zuwendungsempfängers beendet, so hat etwas anderes zu gelten. In diesem Fall kann des dem Zuwendenden widerfahren, dass er von der weiteren Nutzung des Vermögenswertes ausgeschlossen ist, weil er an die Erben des oder der Verstorbenen gegangen ist. Bestand mit dem verstorbenen Partner die Abrede einer Nutzung bis zum Lebensende des Zuwendenden, so ist der mit der Leistung verfolgte Zweck nicht erfüllt. Lag der Zuwendung eine entsprechende Erwartung zugrunde, die zur Geschäftsgrundlage geworden ist, so ist diese Grundlage mit dem Tod des Zuwendenden entfallen.
Rz. 579
In beiden Fällen können deshalb Ansprüche gegen die Erben des verstorbenen Partners bestehen.
Auch hier gilt aber, dass der Zweck durch die jedenfalls teilweise Nutzung erfüllt ist, was bei der Bemessung der Höhe des Anspruchs zu berücksichtigen ist.