Rz. 324

Der zum Prozessbevollmächtigten bestellte Anwalt erhält die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG. Wiederum fällt sie für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information an und umfasst neben der Berufungseinlegung, der Berufungsbegründung oder -erwiderung auch alle weiteren Schriftsätze, die während der Berufungsinstanz anfallen. Hierzu gehört der Tatbestandsberichtigungsantrag (§ 320 Abs. 1 ZPO) übrigens nicht, selbst wenn er vorrangig der Vorbereitung eines Rechtsmittels dient und dort sogar zunehmende Bedeutung gewinnt. Der Antrag selbst gehört zur Tätigkeit in der Ausgangsinstanz und ist mit der Nr. 3100 VV RVG abgegolten.

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