Rz. 294

Die Gebühr für eine gerichtliche Einigung wird im Rahmen eines bestehenden Verkehrsrechtsschutzes grundsätzlich vom Rechtsschutzversicherer übernommen. Hier ist allerdings eine Einschränkung durch die ARB zu beachten, die in der Praxis nicht unerhebliche Auswirkungen hat: Nach § 5 Abs. 3b ARB 2010 trägt der Versicherer die Kosten einer einverständlichen Einigung nur insoweit, als sie dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen.[198] Maßgeblich ist dabei allein das mathematische Wertverhältnis von Obsiegen und Unterliegen, nicht der hypothetische Prozessausgang oder der Umfang von in den Vergleich einbezogenen sonstigen Ansprüchen.[199]

 

Rz. 295

 

Beispiel

Eigentümer E macht nach einem Verkehrsunfall Sachschaden in Höhe von 5.000 EUR sowie Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 EUR gerichtlich geltend. Der gegnerische Haftpflichtversicherer wendet ein Mitverschulden des E von 50 % ein. Die Parteien vergleichen sich in der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass E einen Betrag von 4.900 EUR erhält und die Hälfte der Kosten übernimmt.

Der Anwalt des E kann folgende Gebühren aus einem Gegenstandswert von 7.000 EUR in Rechnung stellen:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   579,80 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   535,20 EUR
3. 1,0-Einigungsgebühr, VV 1000, 1003   446,00 EUR
4. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
Zwischensumme 1.581,00 EUR  
5. Umsatzsteuer, VV 7008   300,39 EUR
Gesamt   1.881,39 EUR

Diese Anwaltskosten kann E in Höhe von 940,70 EUR (50 %) vom Gegner verlangen. Von seinem Rechtsschutzversicherer erhält E jedoch nicht die zweite Hälfte der Kosten, sondern nur einen Betrag von 564,42 EUR (30%) erstattet. Denn das erzielte Ergebnis (4.900 EUR) steht zum angestrebten Ergebnis (7.000 EUR) im Verhältnis 70 % zu 30 %, so dass auch die Kosten entsprechend hätten aufgeteilt werden müssen.

 

Rz. 296

Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn eine abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist. Berücksichtigt der Anwalt diese Vorgabe der ARB nicht, macht er sich dem Mandanten gegenüber schadensersatzpflichtig.[200]

 

Rz. 297

Im Hinblick auf diese Regelung, die verhindern soll, dass der rechtsschutzversicherte Mandant zu Lasten seines Versicherers eine Einigung abschließt, bei der er im Hinblick auf die Kosten mehr als erforderlich nachgibt, empfiehlt es sich, den Vergleich nur unter Widerrufsvorbehalt abzuschließen und ihn vom Rechtsschutzversicherer genehmigen zu lassen. Diesem muss dann dargelegt werden, welche Gründe für ein übermäßiges Nachgeben bei den Kosten bestehen. Bei gerichtlichen Vergleichen reicht unter Umständen schon der im Verhandlungsprotokoll aufgenommene Hinweis des Gerichts aus, dass ein Vergleichsschluss dieses Inhalts nahe gelegt wird.

 

Rz. 298

Alternativ bietet sich im gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit, eine Einigung nur in der Hauptsache zu treffen und dem Gericht durch eine übereinstimmende Erledigungserklärung in der Hauptsache die Entscheidung über die Kosten gemäß § 91a ZPO zu überlassen. An diese Entscheidung ist der Rechtsschutzversicherer gebunden, auch wenn sie nicht dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen entspricht.[201] Denn diese Kosten sind nicht im Zusammenhang mit der Einigung der Parteien, sondern im Zusammenhang mit der gerichtlichen Entscheidung nach § 91a ZPO entstanden. Allerdings entfällt bei dieser Vorgehensweise die Reduzierung der Gerichtskosten von der dreifachen auf die einfache Gebühr im erstinstanzlichen Verfahren (Nr. 1211 Nr. 3 und 4 KV GKG) bzw. von der vierfachen auf die zweifache Gebühr im Berufungsverfahren (Nr. 1222 Nr. 3 und 4 KV GKG), sofern die Parteien nicht vorab auf eine Begründung und auf Rechtsmittel gegen den Kostenbeschluss verzichten.[202]

[198] Zu den Einschränkungen der Leistungspflicht bei den ARB 2012 siehe dort unter Ziffer 3.3.
[199] AG Köln zfs 1998, 272; AG Freiburg r+s 1995, 263; AG Hannover zfs 1988, 12.
[200] AnwK-RVG (Schafhausen/N. Schneider/Thiel), VV 1000 Rn 235 ff.
[201] OLG Hamm r+s 2005, 246; OLG Karlsruhe zfs 1984, 335; van Bühren (Schneider), Handbuch Versicherungsrecht, § 13 Rn 358 (mit dem kritischen Hinweis darauf, dass diese Verfahrensweise eigentlich der Intention des § 5 Abs. 3b ARB widerspricht).
[202] OLG München AGS 2004, 33; LG Bonn AGS 2004, 80.

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