Rz. 236

Die Einigungsgebühr ist im Rahmen der Rechtsschutzversicherung grundsätzlich mit gedeckt. Strittig ist dies allerdings für die Einigungsgebühr des Verkehrsanwalts. Hier wird eine Einigungsgebühr überwiegend abgelehnt.[194]

 

Rz. 237

Bei Beratungsrechtsschutz ist dagegen eine Einigungsgebühr vom Versicherungsschutz gedeckt.[195]

 

Rz. 238

Im außergerichtlichen Bereich ist stets § 2 Abs. 3a ARB 1975 = § 5 Abs. 3b ARB 1994 = ARB 2000 zu beachten. Der Rechtsschutzversicherer ist nach den Versicherungsbedingungen zur Übernahme der Einigungsgebühr nur dann verpflichtet, wenn die Kosten dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zu dem erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist. Berücksichtigt der Anwalt diese Vorgabe nicht, macht er sich gegenüber dem Mandanten schadensersatzpflichtig, der wiederum eine Obliegenheitsverletzung gegenüber dem Versicherer begeht. Mit der Regelung in § 2 Abs. 3a ARB 1975 = § 5 Abs. 3b ARB 1994 = ARB 2000 soll verhindert werden, dass eine rechtsschutzversicherte Partei zu Lasten ihres Versicherers eine Einigung abschließt, etwa indem sie bei den Kosten mehr als nötig nachgibt, um in der Hauptsache größere Zugeständnisse zu erhalten.

 

Rz. 239

Wird gegen die Obliegenheit verstoßen, so ist der Versicherer zur Übernahme der Kosten nur insoweit verpflichtet, als diese entstanden wären, wenn eine am Erfolg orientierte Kostenverteilungsquote vereinbart worden wäre.

 

Beispiel: In einem Rechtsstreit über eine Forderung von 6.000 EUR einigen sich die Parteien dahin gehend, dass 4.000 EUR gezahlt werden. Die Kosten heben sie gegeneinander auf.

Zutreffend wäre es hier gewesen, die Kosten im Verhältnis 1/3 zu 2/3 zu verteilen. Der Rechtsschutzversicherer darf daher von der Versicherungsleistung denjenigen Betrag abziehen, der bei einer Kostenverteilung 2/3 zu 1/3 dem Kläger als Erstattungsanspruch entstanden wäre.

 

Rz. 240

Zu beachten ist, dass ein umfassender, abschließender außergerichtlicher Vergleich beinhalten kann, dass Kostenerstattungsansprüche ausgeschlossen sind, so dass eine konkludente Kostenregelung insoweit auch dahingehend vorliegt, dass jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Das kann eine Obliegenheitsverletzung darstellen.[196]

 

Rz. 241

Ein für den Ausschlusstatbestand erforderliches Kostenzugeständnis des Versicherungsnehmers liegt allerdings dann noch nicht vor, wenn im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung Kostenaufhebung vereinbart wird und ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner nicht bestand.[197]

 

Rz. 242

In Zweifelsfällen empfiehlt es sich, eine Einigung mit einer von der Hauptsache abweichenden Kostenregelung nur unter Widerrufsvorbehalt abzuschließen und die Einigung vom Rechtsschutzversicherer genehmigen zu lassen. Alternativ bietet es sich an, die Kostenentscheidung dem Gericht nach § 91a ZPO zu überlassen. An dessen Entscheidung ist der Rechtsschutzversicherer gebunden.[198] Allerdings werden hierdurch höhere Kosten verursacht, da eine Reduzierung der Gerichtsgebühr nach GKG-KostVerz. 1211 Nr. 1 Buchst. c nicht eintritt, sofern die Parteien nicht auf eine Begründung des Beschlusses verzichten.[199]

[194] LG Stuttgart zfs 1986, 271; LG Hanau zfs 1986, 146; weit. Nachw. bei Harbauer, § 2 Rn 78.
[195] AG Kirchhain 8.8.1997–7 C 302/97, n.v.; Riedel, ZErb 2001, 165; Bonefeld, Der Erbprozess, S. 641 Rn 6; Schmidt, AnwBl 1978, 132.
[196] BGH 25.1.2006 – IV ZR 207/04, AGS 2006, 571 = NJW 2006, 1281; LG Düsseldorf 24.3.2016 – 9 S 19/15.
[198] OLG Hamm AGS 2006, 154 m. Anm. N. Schneider = OLGR 2005, 288.
[199] OLG München AGS 2004, 33 m. Anm. N. Schneider = OLGR 2003, 352; LG Bonn AGS 2004, 80.

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