Rz. 73

Der Anwalt erhält die Gebühr für das Betreiben des Geschäfts. Es werden mit dieser Pauschalgebühr sämtliche Tätigkeiten innerhalb des erteilten Auftrags abgegolten, die zur sachgemäßen Bearbeitung des Mandats erforderlich sind, wie beispielsweise:

Entgegennahme der Information (z.B. Schilderung des Unfallgeschehens, Angabe der Versicherungsdaten, Angaben zum Gegner bzw. dessen Versicherer),[37]
Besprechungen mit dem Mandanten oder Dritten,
Einholung von privaten Sachverständigengutachten (Reparaturkosten, Wertminderung, Nutzungsausfallschaden, ggf. auch Minderung der Erwerbsfähigkeit, Spätfolgen aus Verletzungen),
Einsichtnahme in OWi- oder Strafakten,
Besichtigung der Unfallstelle.
 

Rz. 74

Die Geschäftsgebühr entsteht, sobald der Anwalt die Information – im Regelfall also die Schilderung des Unfallgeschehens – entgegennimmt.[38] Ob nur eine Einzeltätigkeit durchgeführt oder ein umfangreicher Sachverhaltskomplex bearbeitet wird, ist für die Frage der Entstehung der Gebühr ohne Belang. Der Umfang der Tätigkeit ist aber bei der Gebührenbemessung nach § 14 Abs. 1 RVG zu berücksichtigen.

[37] Empfehlenswert ist in diesem Zusammenhang eine Datensammlung mittels eines "Fragebogen für den Antragsteller", vgl. Schneider, § 14 (Anhang) Anlage 2.
[38] Gerold/Schmidt (Mayer), RVG, VV 2300 Rn 13; Hartung/Römermann/Schons (Schons), RVG, VV 2300 Rn 6; AnwK-RVG (Onderka/N. Schneider/Thiel), VV Vorb. 2.3 Rn 49.

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