Dr. Julia Bettina Onderka, Dr. Michael Pießkalla
Rz. 82
Beauftragt ein rechtsschutzversicherter Mandant seinen Anwalt mit der Einholung einer Deckungszusage bzw. mit der weiteren Wahrnehmung der versicherungsrechtlichen Interessen gegenüber dem Rechtsschutzversicherer, so erhält der Anwalt für diese Tätigkeit eine eigene Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG. Die Einholung der Deckungszusage ist eine eigene Angelegenheit (sog. Regulierungshilfe) und daher gesondert zu vergüten. Viele Anwälte betrachten die Regulierungshilfe, schon weil der Rechtsschutzversicherer die Kosten nicht übernimmt, allerdings als Serviceleistung gegenüber dem Mandanten, die sie sich nicht gesondert vergüten lassen. Sollte sich die Abwicklung des Rechtsschutzfalles jedoch zeitaufwändig gestalten, weil der Versicherer Rechnungen kürzt, zu spät reagiert oder inhaltliche Nachfragen stellt, sollte der Anwalt sich eine Berechnung in jedem Fall vorbehalten. Nur so kann dem Mandanten vermittelt werden, dass die Regulierungshilfe ein mitunter mühsamer Teil der anwaltlichen Mandatsbearbeitung ist.
Rz. 83
Gegenstandswert der Regulierungshilfe sind jene Kosten, von denen der Mandant befreit werden möchte, also die eigenen Anwaltskosten sowie ggf. diejenigen des Gegners.
Rz. 84
Da teilweise die Ansicht vertreten wird, dass ohne den anwaltlichen Hinweis auf das entstehende Honorar die Einholung der Deckungszusage nur einen "Annex" des jeweiligen Mandates darstellt, der nicht gesondert zu vergüten ist, sollte der Mandant vorsorglich darauf hingewiesen werden, dass er Kosten für die Einholung der Deckungszusage selbst bezahlen muss.
Rz. 85
Hinweis
In der Regel ist es dem Geschädigten zuzumuten, die Deckungszusage selbst einzuholen. Ausnahmsweise wird eine Erstattungspflicht des Gegners bzw. des Haftpflichtversicherers unter Verzugsgesichtspunkten bejaht, wenn dieser zu Unrecht die Zahlung verweigert, verspätet zahlt und die Kosten erforderlich und zweckmäßig waren.