Rz. 42

Beauftragt ein Mandant, der rechtsschutzversichert ist, den Anwalt mit der Einholung einer Deckungszusage, erhält der Anwalt für diese Tätigkeit eine Geschäftsgebühr. Die Einholung der Deckungszusage ist im Verhältnis zur sonstigen Tätigkeit des Anwalts im Rahmen des Versicherungsfalls nach zutreffender Ansicht eine gesonderte Angelegenheit und daher gesondert zu vergüten.[27] Nach der Gegenmeinung handelt es sich bei dieser Tätigkeit dagegen um eine Vorbereitungshandlung im Sinne von § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1[28] bzw. um eine Serviceleistung des Anwalts,[29] die keine gesonderte Gebühr auslöst. Der BGH hat die Frage bisher offen gelassen.[30] Gegenstandswert einer solchen Anfrage sind die Kosten, von denen der Mandant befreit werden möchte, also die eigenen Kosten sowie diejenigen des Gegners und die Gerichtskosten.[31] Eine eventuelle Selbstbeteiligung des Mandanten ist abzuziehen, da in dieser Höhe der Forderung von vornherein keine Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers besteht.[32]

 

Rz. 43

Zu beachten ist, dass der Mandant die Kosten für die Deckungsanfrage selbst zu tragen hat. Der Rechtsschutzversicherer ist nicht eintrittspflichtig, weil das Vorgehen gegen ihn selbst nicht vom Versicherungsschutz umfasst ist.[33] Auch der Gegner hat für die Kosten der Deckungsanfrage regelmäßig nicht aufzukommen.[34] Die Kosten können nicht als Kosten der Rechtsverfolgung angesehen werden, weil den Mandanten insoweit eine Obliegenheit zur Schadensminderung trifft, in deren Rahmen er die Deckungsanfrage selbst vorzunehmen hat.[35] Vorsorglich sollte der Mandant darauf hingewiesen werden, dass er die Kosten für die Deckungsanfrage selbst bezahlen muss – teilweise gehen die Gerichte von einer Hinweispflicht aus.[36]

 

Rz. 44

Auch der Stichentscheid löst eine Geschäftsgebühr aus und stellt nicht lediglich eine Beratung oder ein Gutachten gemäß § 34 Abs. 1 dar.[37] Anders als die Kosten eines Schiedsgutachterverfahrens sind die Kosten des Stichentscheids nach den ARB i.d.R. vom Rechtsschutzversicherer zu tragen (§ 17 Abs. 2 S. 1 ARB 75, § 3a Abs. 2 ARB 2010).

[27] LG Düsseldorf 8.12.2017 – 20 S 76/17; LG Duisburg zfs 2010, 520; LG Ulm zfs 2010, 521; AG Karlsruhe AGS 2009, 355; AG Karlsruhe AGS 2008, 372; AG Ettenheim AGS 2006, 275 m. Anm. Winkler; AG Charlottenburg JurBüro 2002, 25; Hartung/Schons/Enders/Schons, VV 2300 Rn 181; Terriuolo, AnwBl 2017, 44 ff.; Lensing, AnwBl 2010, 688; Hansens, RVGreport 2010, 241; Kindermann, in: Kindermann, Gebührenpraxis für Anwälte, S. 32.
[28] LG Mannheim 13.5.2020 – 14 O 32/19; OLG München JurBüro 1993, 163; LG Koblenz VersR 2010, 1331.
[29] AG Schwäbisch-Hall VersR 2010, 1332.
[31] AG Karlsruhe AGS 2009, 355; Hansens, RVGreport 2010, 241, 242.
[32] Hansens, RVGreport 2010, 241, 242.
[33] LG Nürnberg-Fürth 9.9.2010 – 8 O 1617/10 m. Anm. Schöller.
[34] Vgl. zu den Ausnahmefällen: BGH AGS 2012, 152 (eine Ersatzpflicht des Haftpflichtversicherers besteht bei Verzug mit der Regulierung, wenn die Anwaltskosten erforderlich und zweckmäßig waren); LG Nürnberg-Fürth AGS 2010, 257; AG Hersbruck AGS 2010, 257.
[35] Kindermann, in: Kindermann, Gebührenpraxis für Anwälte, S. 33.
[36] LG Düsseldorf 8.12.2017 – 20 S 76/17; OLG München JurBüro 1963, 163.

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