Dr. Julia Bettina Onderka, Dr. Michael Pießkalla
Rz. 144
Führt die außergerichtliche Tätigkeit zu einer abschließenden Regulierung der Unfallschäden, kann der Anwalt neben der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auch eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG verdienen. Es handelt sich um eine Erfolgsgebühr, die eine wirksame Einigung der Parteien, nicht jedoch einen Vergleich im Sinne eines gegenseitigen Nachgebens (§ 779 BGB) voraussetzt. An dieser Einigung muss der Anwalt (mit-)ursächlich mitgewirkt haben, wobei sich die Höhe seiner Vergütung danach richtet, ob die von der Einigung betroffenen Ansprüche anderweitig anhängig sind.
1. Auftrag
Rz. 145
Voraussetzung für das Entstehen einer Einigungsgebühr ist zunächst, dass dem Anwalt ein entsprechender Auftrag erteilt wurde. Ausdrücklich wird dies nur selten geschehen. Teilweise ist der Wille des Mandanten, möglichst ohne ein gerichtliches Verfahren eine Einigung mit dem Unfallgegner bzw. dessen Versicherer herbeizuführen, dem Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung schon immanent. Allerdings geht der Anwalt immer auch ein gewisses gebührenrechtliches Risiko ein, wenn er ohne vorherige Information und Einwilligung des Mandanten eine einvernehmliche Lösung der Schadensregulierung in Angriff nimmt. Denn ohne entsprechenden Auftrag ist er darauf angewiesen, dass der Mandant die dann erzielte Lösung nachträglich genehmigt und ihm nicht vorhält, diese Einigung habe er – der Mandant – gerade nicht gewollt.
Rz. 146
Hinweis
Es empfiehlt sich daher, schon im ersten Gespräch mit dem Mandanten klarzustellen, ob dieser gegen eine einvernehmliche Lösung grundsätzliche Einwendungen hat, ob vorher seine Zustimmung eingeholt werden soll oder ob der Anwalt nach pflichtgemäßem Ermessen mit dem Gegner verhandeln und eine abschließende Regulierung herbeiführen kann.
Rz. 147
In der vom Mandanten erteilten Vollmacht liegt kein konkludenter Auftrag zur Herbeiführung einer Einigung, da sich die Vollmacht nur auf das Außenverhältnis bezieht und damit lediglich die Wirksamkeit der Einigung im Verhältnis zwischen dem Mandanten und dem Gegner herbeiführen kann.
2. Einigung
a) Allgemeines
Rz. 148
Eine Einigung im Sinne von Nr. 1000 VV RVG liegt vor, wenn die Parteien den Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigen. Ein gegenseitiges Nachgeben, wie bei einem Vergleich im Sinne von § 779 BGB, ist nicht erforderlich, so dass auch einseitige Zugeständnisse wie z.B. eine teilweise Kostenübernahme oder die Einräumung einer Ratenzahlungsmöglichkeit ausreichen. Mit der Ergänzung von Anm. Abs. 1 S. 1 um die weitere Tatbestandsalternative in Nr. 2 hat der Gesetzgeber den Anwendungsbereich der Einigungsgebühr auf den Abschluss von (Raten-)Zahlungsvereinbarungen erweitert: Die Einigungsgebühr fällt auch bei einer Vereinbarung über die Erfüllung des Anspruchs unter gleichzeitigem Verzicht auf Titulierung bzw. Vollstreckungsmaßnahmen an. Es ist jetzt also eine Einigung erforderlich, in welcher der Schuldner die Erfüllung des Anspruchs zusagt und der Gläubiger ihm durch die Gewährung von Ratenzahlung oder Stundung entgegenkommt und gleichzeitig für den Zeitraum der Ratenzahlung oder Stundung vorläufig auf eine Titulierung bzw. auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet. Durch diese Regelung erübrigt sich der bisherige Streit in der Rechtsprechung, ob eine Einigungsgebühr auch in solchen Fällen entstehen kann, in denen die Forderung als solche nicht streitig ist.
Rz. 149
Beispiel
Fahrer F verlangt, vertreten durch Anwalt A, von seinem Unfallgegner G außergerichtlich Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 EUR (durchschnittliche Angelegenheit). G bringt nur vor, er könne aufgrund finanzieller Schwierigkeiten lediglich in Raten zahlen. Die Parteien einigen sich, dass G den Betrag in 20 monatlichen Raten zu je 500 EUR mit entsprechender Verzinsung zahlt.
A kann folgende Gebühren aus einem Wert von 10.000 EUR abrechnen:
1. 1,3-Geschäftsgebühr, VV 2300 |
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798,20 EUR |
2. 1,5-Einigungsgebühr, VV 1000 |
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921,00 EUR |
3. Auslagenpauschale, VV 7002 |
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20,00 EUR |
Zwischensumme |
1.739,20 EUR |
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4. Umsatzsteuer, VV 7008 |
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330,45 EUR |
Gesamt |
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2.069,65 EUR |
Rz. 150
Allerdings liegt dann keine Einigung im Sinne von Nrn. 1000 ff. VV RVG vor, wenn der Vertrag zwischen den Parteien sich nur auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt.
Rz. 151
Beispiel
Erkennt der Unfallgegner in einer gemeinsamen Besprechung die Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach an und sind auch sonst keinerlei Zugeständnisse erkennbar, so entsteht keine Einigungsgebühr. Ob der Anwalt für diese Besprechung zumindest eine Terminsgebühr verlangen kann, hängt davon ab, ob er bereits einen Klageauftrag erhalten hat (vgl. dazu Rdn 53, 79 f.).