Rz. 332

Die Einigungsgebühr im Berufungsverfahrens beträgt 1,3 (Nr. 1004 VV RVG). Wird im Rahmen einer Einigung jedoch ein Gegenstand miterledigt, über den bislang kein Rechtsstreit anhängig ist (z.B. noch nicht klageweise geltend gemachte Schmerzensgeldansprüche), gilt insoweit wiederum Nr. 1000 VV RVG: Es fällt eine volle 1,5-Einigungsgebühr an.

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