Rz. 70

Bei der Abmahnung handelt es sich um eine einseitige Erklärung, die dem anderen Vertragsteil deutlich machen soll, dass ein bestimmtes vertragswidriges Verhalten nicht geduldet wird. Die Abmahnung zielt auf die Herstellung eines zukünftigen vertragsgemäßen Verhaltens ab. Mit der Beanstandung des konkreten Fehlverhaltens des Arbeitnehmers kommt der Abmahnung eine Rügefunktion zu. Jede Abmahnung muss außerdem eine konkrete Androhung enthalten, dass im Wiederholungsfall das Arbeitsverhältnis gekündigt wird.[88] Diese Androhung beinhaltet eine Warnfunktion. Die Abmahnung hat damit einen Doppelcharakter. Sie ist primär bestandsschützend, aber auch Vorstufe zur verhaltensbedingten Kündigung. Hieraus folgt zugleich, dass es sich bei der einmal ausgesprochenen Abmahnung um einen Verzicht auf eine Kündigung handelt. Mit anderen Worten: Ein einmal abgemahnter Vorwurf ist als Kündigungsgrund "verbraucht" und kann erst im Wiederholungsfall kündigungsrechtliche Konsequenzen haben.[89] Allerdings ist eine vorherige Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft trotz Abmahnung nicht zu erwarten ist oder es sich um eine schwere Pflichtverletzung handelt, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar und die Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist.[90] In welchen Fällen dies bei der Internetnutzung der Fall ist, wird weiter unten ausführlich dargestellt (vgl. Rdn 88 ff.).

[88] Küttner/Schmidt, Personalbuch 2021, Abmahnung Rn 1.
[89] Küttner/Schmidt, Personalbuch 2021, Abmahnung Rn 8.
[90] Küttner/Schmidt, Personalbuch 2021, Abmahnung Rn 18.

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