Rz. 105

Bei dem Missbrauch betrieblicher Kommunikationseinrichtungen handelt es sich um ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers. Kündigungsschutzrechtlich handelt es sich damit um eine verhaltensbedingte Kündigung.[133] Die verhaltensbedingte Kündigung ist von der personenbedingten Kündigung abzugrenzen, bei der auf die fehlende Eignung oder Fähigkeit zur Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung abgestellt wird. Bei der verhaltensbedingten Kündigung gilt grundsätzlich das Erfordernis der vorherigen Abmahnung, um dem Arbeitnehmer Gelegenheit zu geben, sein Fehlverhalten für die Zukunft zu bessern bzw. abzustellen.[134] (zu den Grundsätzen der Abmahnung ausführlich siehe Rdn 70 ff.). Bei der verhaltensbedingten Kündigung handelt es sich eigentlich nicht um eine Sanktion für das Fehlverhalten, sondern vielmehr ist Kündigungsgrund die negative Zukunftsprognose. Es müssen deshalb begründete Anhaltspunkte für vergleichbare Pflichtwidrigkeiten in der Zukunft vorliegen, die eine sinnvolle und vertrauensvolle Zusammenarbeit als nicht mehr gewährleistet erscheinen lassen. Liegt deshalb eine einschlägige vorherige Abmahnung nicht vor, mangelt es regelmäßig an einem Kündigungserfordernis und die Kündigung ist schon aus diesem Grunde unwirksam. In dem zuvor dargestellten Abmahnungskapitel hat sich gezeigt, dass in aller Regel nur bei Ausspruch einer vorherigen Abmahnung überhaupt gekündigt werden kann. Fälle, in denen die Abmahnung wegen erheblicher Pflichtverletzung ausnahmsweise entbehrlich ist, rechtfertigen in aller Regel unmittelbar den Ausspruch einer fristlosen Kündigung (vgl. Rdn 123 ff.).

 

Rz. 106

 

Praxishinweis

Der Ausspruch einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung kommt in Betracht, wenn eine erhebliche Pflichtverletzung im Raum steht. In diesen Fällen muss aber ernsthaft darüber nachgedacht werden, unmittelbar eine fristlose Kündigung auszusprechen und zusätzlich eine ordentliche hilfsweise Kündigung. Der Kündigende wird dabei abzuwägen haben, ob einer der Fälle vorliegt (vgl. Rdn 123 ff.), in denen ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden kann.

[133] Dazu umfassend HB-KR/Ruge § 3 Rn 236ff.
[134] HB-KR/Ruge, § 3 Rn 245.

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