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Anstatt in klassischen Chats spielt sich das "Online-Leben" heute vielmehr in sozialen Medien oder ­Internetforen ab. Hierbei haben beide Arten der Kommunikation gemeinsam, dass sich auch fremde Leute über eine von einem Dritten betriebene Plattform austauschen.

Beiträge in Internetforen oder öffentlichen Social-Media-Gruppen richten sich dabei in der Regel nicht an einen oder mehrere bestimmte Adressaten. Vielmehr kann jeder, der die maßgebliche Internetseite besucht, die entsprechenden Beiträge einsehen. Die innerhalb der Foren oder der öffentlichen Social-Media-Gruppen getätigten Äußerungen sind damit eher öffentlicher als privater Natur. Damit müssen Arbeitnehmer – zumindest im Falle der Äußerung unter ihren Klarnamen – mit der Kenntnisnahme auch durch den Arbeitgeber rechnen. Denn: Der Arbeitgeber könnte sich jederzeit durch den Besuch eines solchen Forums oder einer solchen Gruppe Kenntnis vom Inhalt eines bestimmten Beitrags innerhalb dieses Forums verschaffen. Aufgrund der Öffentlichkeit der Beiträge ist auch die Überwachung eines solchen öffentlichen Forums zulässig.[80] Dies gilt erst recht in berufsbezogenen Netzwerken wie LinkedIn oder Xing.

Indessen wird der Großteil der in einem Internetforum agierenden Arbeitnehmer nicht unter ihrem Klarnamen handeln, sondern unter einem Pseudonym. Eine Zuordnung von Beiträgen zu einem bestimmten Arbeitnehmer wird damit erschwert. Entsprechendes gilt für Blogs.[81]

[80] Hanau/Hoeren, Private Internetnutzung durch Arbeitnehmer, S. 69; Thüsing/Wurth/Vossen, Social Media im Betrieb, § 10 Rn 39 ff.
[81] Siehe zum Streitstand auch Thüsing, Beschäftigtendatenschutz und Compliance, § 1 Rn 9 ff.

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