Rz. 17
Geregelt werden sollte nicht nur, ob der Arbeitnehmer den Internet- und E-Mail-Zugang privat nutzen darf oder nicht, sondern ggfs. auch in welchem Umfang. Die Festlegung des Umfangs der erlaubten Privatnutzung obliegt dabei wiederum allein der Entscheidung des Arbeitgebers.
Rz. 18
Bei dieser Entscheidung muss der Arbeitgeber die konkrete Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses im Einzelfall berücksichtigen sowie die Leistungsfähigkeit seiner elektronischen Ressourcen und das mögliche Gefährdungspotential, das durch eine Privatnutzung für den Arbeitgeber z.B. durch eine erhöhte Virenanfälligkeit entsteht.
Rz. 19
Erlaubt der Arbeitgeber ausdrücklich die private Internetnutzung, so richtet sich der zeitliche und inhaltliche Rahmen der erlaubten Nutzung nach dem Inhalt der Regelung. Eine darüber hinausgehende private Nutzung ist in diesem Fall selbst dann unzulässig, wenn dem Arbeitgeber hierdurch keine zusätzlichen Kosten entstehen und die Arbeitskraft des Arbeitnehmers nicht beeinträchtigt ist.
Rz. 20
Praxishinweis
Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte im Falle einer Erlaubnis der privaten Nutzung deren Ausgestaltung möglichst detailliert geregelt werden. In Betracht kommt hier der Arbeitsvertrag selbst, eine Betriebs- oder eine Zusatzvereinbarung. Anhand der folgenden Checkliste sollte dabei geprüft werden, welche Regelungen im Einzelfall erforderlich sind:
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Grundsätzliche Entscheidung, ob private Nutzung von Internet und E-Mail sinnvoll ist. |
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Grundsätzliche Entscheidung, ob die Nutzung privater internetfähiger Geräte während der Arbeitszeit gestattet wird. |
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Entscheidung über den maximalen zeitlichen Nutzungsumfang. |
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Regelungen zur Handhabung des Herunterladens von Dateien. |
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Regelungen für das Speichern von Daten auf lokalen Datenträgern. |
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Verbot des Besuchs bestimmter Internetseiten, insbesondere mit rechtswidrigem oder sexuellem Inhalt. |
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Regelungen über Kontroll-, Löschungs- und Filterbefugnisse des Arbeitgebers. |
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Möglicherweise Festlegung einer Übernahmepflicht des Arbeitnehmers für kostenpflichtige Angebote. |
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Datenschutzrechtliche Hinweise und Erfordernisse. |
Rz. 21
Wird es versäumt, eine an den obigen Vorschlägen gemessene eindeutige Regelung über den Umfang der erlaubten Nutzung zu treffen, so ist er durch Auslegung zu ermitteln. Gemäß den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB ist die Erklärung so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen muss. Es muss dabei abgewogen werden zwischen einer noch hinnehmbaren Nutzung und einer Nutzung, die die Grenzen des maximal Erlaubten überschreitet. Bei der Auslegung müssen die arbeitsvertraglichen Pflichten insgesamt und die Einhaltung der täglichen Arbeitszeit mit berücksichtigt werden.
Rz. 22
Für den Fall, dass die private Internet- und E-Mail-Nutzung dem Grunde nach ausdrücklich erlaubt wird, aber über den Umfang der Nutzung keinerlei Regelung getroffen wird, ist diese Erklärung dahingehend auszulegen, dass die Nutzung zu keiner Beeinträchtigung der Arbeitsleistung führen darf und sich demzufolge grundsätzlich auf die Pausenzeiten zu beschränken hat. Ähnlich wie bei der Telefon-Nutzung dürfen Internet und E-Mail während der Arbeitszeit nur ausnahmsweise und kurz, wie etwa zur Beantwortung einer dringenden privaten E-Mail, genutzt werden. Sobald die betriebliche Nutzbarkeit von Internet und E-Mail beeinträchtigt wird, ist die Grenze der erlaubten Nutzung in jedem Fall überschritten. Bei der Beurteilung sind die Art des Internet-Anschlusses, Abrechnungsmodalitäten und technische Kapazitäten zu berücksichtigen. Aussagen über den genauen Umfang einer zulässigen Privatnutzung können daher immer nur in unmittelbarem Zusammenhang zu den vor Ort gegebenen Hard- und Software-Voraussetzungen sowie der Art der geschuldeten Arbeitsleistung gemacht werden. Ein Grundsatz kann lediglich lauten, dass alles erlaubt ist, was die betrieblichen Abläufe nicht stört und keine Kosten verursacht.
Rz. 23
Auch wenn die private Nutzung des Internets erlaubt ist, ist das Aufrufen von Internetseiten mit strafrechtlich relevanten Inhalten auch ohne ausdrückliche Regelung verboten. Umstritten ist, ob auch der Aufruf von Seiten mit pornografischem Inhalt generell verboten ist. Unter Hinweis auf eine Entscheidung des LAG Baden-Württemberg, in der durch den Konsum von Haschisch im Betrieb des Arbeitgebers, jedoch außerhalb der regulären Arbeitszeit, die Arbeitsleistung und damit das Arbeitsverhältnis nicht beeinträchtigt worden sein soll, wird teilweise auch die Nutzung des Internets zum Ansehen pornographischer Inhalte von einem arbeitsrechtlichen Bezug freigestellt. Dieser Auffassung ist nicht uneingeschränkt zu folgen. Denn die Nutzung des Internets hinterlässt stets Spuren, die eine eindeutige Zuordnung zu einem bestimmten Arbeitgeber und eine rufschädigende Veröffentlichung entsprechender Daten jedenfalls abstrakt möglich machen. Es droht deshalb, dass das Ansehen des Arbeitgebers ...