Rz. 51
Bestimmte Rechtsvorgänge (wie bspw. der Erwerb oder die Veräußerung eines Grundstücks) werden, so die Erwartung des Gesetzgebers, da sie ein verfahrensrechtliches Voreintragungserfordernis auslösen (welches die materielle Rechtsinhaberschaft der GbR aber grundsätzlich unberührt lässt) einen faktischen Eintragungszwang bewirken.
Rz. 52
Das Voreintragungserfordernis setzt voraus, dass das Gesetz an die Eintragung einer GbR in einem Objektregister die Möglichkeit eines Gutglaubenserwerbs knüpft:
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Nach § 47 Abs. 2 GBO neu soll für eine GbR ein Recht nur eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist. |
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Gemäß § 51 Abs. 2 SchRegO soll für eine GbR ein Recht (in das Schiffsregister) nur eingetragen und Eintragungen, die ein Recht der GbR betreffen, nur vorgenommen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist. |
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Art. 229 § 21 EGBGB (Übergangsvorschriften für die GbR im Grundbuchverfahren und im Schiffsregisterverfahren) bestimmt Folgendes: Eintragungen in das Grundbuch, die ein Recht einer GbR betreffen, sollen nach Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB nicht erfolgen, solange die Gesellschaft nicht im Gesellschaftsregister eingetragen und daraufhin nach den durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10.8.2021 geänderten Vorschriften im Grundbuch eingetragen ist. |
Rz. 53
Ist die Eintragung eines Gesellschafters gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 GBO in der vor dem 1.1.2024 geltenden Fassung oder die Eintragung eines Gesellschafters, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften vom 11.8.2009 am 18.8.2009 erfolgt ist, unrichtig geworden, findet nach Art. 229 § 21 Abs. 2 EGBGB eine Berichtigung nicht statt. In diesem Fall gilt § 82 GBO hinsichtlich der Eintragung der Gesellschaft nach den durch das MoPeG geänderten Vorschriften im Grundbuch entsprechend.
Rz. 54
Für die Eintragung der Gesellschaft in den Fällen des Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB und gelten nach dessen Abs. 3 die Vorschriften des Zweiten Abschnitts der GBO entsprechend. Es bedarf der Bewilligung der Gesellschafter, die nach § 47 Abs. 2 S. 1 GBO in der vor dem 1.1.2024 geltenden Fassung im Grundbuch eingetragen sind. Die Zustimmung der einzutragenden Gesellschaft in den Fällen des § 22 Abs. 2 GBO bleibt unberührt. Dies gilt auch, wenn die Eintragung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften vom 11.8.2009 am 18.8.2009 erfolgt ist.
Rz. 55
§ 899a BGB alt und § 47 Abs. 2 GBO alt in der vor dem 1.1.2024 geltenden Fassung sind nach Art. 229 § 21 Abs. 4 EGBGB auf Eintragungen anzuwenden, wenn vor diesem Zeitpunkt die Einigung oder Bewilligung erklärt und der Antrag auf Eintragung beim Grundbuchamt gestellt wurde. Wurde vor dem genannten Zeitpunkt eine Vormerkung eingetragen oder die Eintragung einer Vormerkung vor diesem Zeitpunkt bewilligt und beantragt, sind § 899a BGB alt und § 47 Abs. 2 GBO in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung auch auf die Eintragung der Rechtsänderung, die Gegenstand des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs ist, anzuwenden.
Rz. 56
§ 51 SchRegO alt in der bis einschließlich 1.1.2024 geltenden Fassung ist nach Art. 229 § 21 Abs. 5 EGBGB auf Eintragungen anzuwenden, wenn vor diesem Zeitpunkt die Einigung oder Bewilligung erklärt wurde und die Anmeldung zur Eintragung beim Schiffsregister erfolgte.
Rz. 57
Nach § 40 Abs. 1 S. 2 und S. 3 GmbHG neu sind im Kontext mit der Gesellschafterliste, wenn ein Gesellschafter selbst eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft ist, in der Liste deren Firma oder Name, Sitz und, soweit gesetzlich vorgesehen, das zuständige Registergericht und die Registernummer aufzunehmen. Eine GbR kann nur in die Gesellschafterliste eingetragen und Veränderungen an ihrer Eintragung können nur vorgenommen werden, wenn sie in das Gesellschaftsregister eingetragen ist.
Rz. 58
Das Voreintragungserfordernis setzt weiter voraus, "dass nach dem Gesetz die Eintragung in dem Objektregister eine vergleichbare Legitimationswirkung hinsichtlich der Rechtsinhaberschaft der Gesellschaft bürgerlichen Rechts entfaltet" (vgl. § 40 Abs. 1 S. 2 und S. 3 GmbHG neu und § 67 Abs. 1 S. 2 und S. 3 AktG neu).
Rz. 59
Der Gesetzgeber identifiziert fünf verschiedene Konstellationen, "die eine auf das jeweilige Objektregister abgestimmte Regelung erfordern":
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Ersteintragung der GbR im Subjektregister und – bezogen auf eine bereits existierende und im Objektregister eingetragene Gesellschaft –, |
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Folgeeintragungen im Objektregister, |
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Änderungen im Gesellschafterbestand, |
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"isolierte Umfirmierungen" der GbR durch eine anlasslose Eintragung ... |