Rz. 36

In seiner weiteren Urteilsbegründung hat der BGH letztlich offen gelassen, ob die Tonbandaufnahmen Urheberrechtsschutz genießen. Gleichwohl hat das Gericht einen Anspruch auf Herausgabe der Tonbandaufnahmen bejaht. Dieser Herausgabeanspruch folgt nach Auffassung des Gerichts aus § 667 BGB, da der Ghostwriter im Auftrag Helmut Kohls handelte und dieser den Auftrag wirksam durch Kündigung beendet hatte. Die Berechtigung an den gespeicherten Inhalten folgte also aus dem Auftragsverhältnis.[68]

 

Rz. 37

Das muss in der Sache auch dann gelten, wenn es sich um Aufzeichnungen handelt, für die ein immaterialgüterrechtlicher Schutz von vornherein nicht in Frage kommt (bspw. eine Abrechnung) und der Auftragnehmer die Aufzeichnungen auf einem Speichermedium festgehalten hat, etwa auf einer Festplatte. Nicht anders ist es etwa bei einem Arbeitsvertrag. Der Arbeitgeber hat regelmäßig einen Anspruch auf Herausgabe von Aufzeichnungen des Arbeitnehmers, die dieser für ihn anlässlich seiner Tätigkeit angefertigt hat (näher § 3 Rdn 14 ff.).[69]

 

Rz. 38

Erst recht muss dann aber derjenige, der digitale Aufzeichnungen nicht aufgrund eines Auftrags oder als Arbeitnehmer für einen anderen, sondern allein für sich, also "im eigenen Auftrag", angefertigt hat, die Berechtigung zum Zugriff auf diese Aufzeichnungen haben. Der an den jeweiligen Inhalten Berechtigte kann somit gegen den Eigentümer des Speichermediums, auf dem die jeweiligen Daten gespeichert sind, Ansprüche auf Löschung, Herausgabe der Daten und sogar auf Herausgabe des Speichermediums selbst haben.

[68] Vgl. auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.9.2012 – I-6 U 241/11, BeckRS 2012, 21367.
[69] Vgl. etwa LAG Köln, Urt. v. 19.6.2012 – 11 Sa 148/12, BeckRS 2012, 75998: Herausgabe eines Fahrtenbuchs.

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