Rz. 62
Das Gesellschaftsregister ist eng an das Handelsregister angelehnt.
Das Gesellschaftsregister soll zuverlässig, vollständig und lückenlos Auskunft über die Tatsachen und Rechtsverhältnisse der GbR – soweit diese für den Rechtsverkehr von besonderer Bedeutung sind – geben.
Rz. 63
Dem Gesellschaftsregister kommt durch einen Verweis auf § 15 HGB ein spezifischer öffentlicher Glaube zu: Nach der Klarstellung des § 707a Abs. 3 S. 1 HGB bewirkt die Eintragung im Gesellschaftsregister, dass § 15 HGB mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden ist, dass das Fehlen der Kaufmannseigenschaft nicht an der Publizität des Gesellschaftsregisters teilnimmt.
Das Gesellschaftsregister ermöglicht es Teilnehmern im Rechtsverkehr folgende Aspekte mit Publizitätswirkung im Register abzulesen:
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Existenz, |
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Identität und |
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ordnungsgemäße Vertretung |
der GbR.
Rz. 64
"Im Übrigen sind die für das Handelsregister geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden":
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Nach § 707 b Nr. 2 BGB i.V.m. § 12 HGB werden bei der Anmeldung zum Zweck der Prüfung der Identität der Anmeldenden und der Eintragungsfähigkeit Notare eingebunden mit der Folge, dass keine Möglichkeit einer Online-Gründung besteht. |
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Relevante Änderungen einer eingetragenen GbR müssen – um das Gesellschaftsregister à jour zu halten – zur Eintragung in das Gesellschaftsregister angemeldet werden:
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§ 707 Abs. 3 BGB (Namensänderung, Sitzverlegung, Anschriftenänderung, Änderung der Vertretungsbefugnis eines Gesellschafters, Ausscheiden eines Gesellschafters oder Eintritt eines neuen Gesellschafters), |
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§ 734 Abs. 3 BGB (Fortsetzung der Gesellschaft nach ihrer Auflösung), |
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§ 736c Abs. 1 BGB (Eintragung der Liquidatoren und ihrer Vertretungsbefugnis), |
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§ 738 BGB BGB (Eintragung des Erlöschens der Gesellschaft). |
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Rz. 65
Die GbR muss nach § 707a Abs. 2 BGB mit ihrer Eintragung einen kennzeichnenden Namenszusatz tragen ("eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" oder "eGbR").
Eine gewillkürte Löschung der GbR ist gemäß § 707a Abs. 4 BGB ausgeschlossen. Dadurch soll verhindert werden, "dass eine eingetragene GbR als Inhaberin eines registrierten Rechts ihre Subjektpublizität durch Löschungsantrag verliert". Zugleich wird dadurch Missbrauchsgefahren begegnet, "die damit verbunden wären, es den Gesellschaftern einer in Vermögensverfall geratenen Gesellschaft auf ihren Antrag hin zu gestatten, die eingetragene GbR außerhalb des dafür vorgesehenen Insolvenzverfahrens liquidationslos zu löschen".