Rz. 10

Eine Trennung mit allen ihren rechtlichen Folgen führt in der Regel zu einer Vielzahl von Bereichen, in denen die Tätigkeit als Anwalt gefordert ist. Ein Mandant überschaut die rechtlichen Folgen einer Trennung nicht. Über den Umfang eines Mandats kann der Mandant aber nur eine Entscheidung treffen, wenn ihm durch den Anwalt die rechtlichen Möglichkeiten, aber auch Notwendigkeiten dargestellt wurden. Es gilt daher bereits im ersten Beratungsgespräch sorgfältig zu sondieren, welchen Umfang das Mandat haben soll. Es muss also relativ schnell abgeklärt werden, welche potentiellen Folgesachen in Betracht kommen und in welchen der Mandant vertreten werden möchte oder nicht. Dieser Umfang kann selbstverständlich im Verlauf des Mandats weiter zu-, aber auch abnehmen. Da aber die Haftung des beratenden Anwalts soweit reicht wie der ihm erteilte Auftrag, ist hier bereits Sorgfalt geboten.

 

Rz. 11

Um eine Haftung für Angelegenheiten zu vermeiden, für die man überhaupt nicht mandatiert war, sollte stets der Umfang des Mandats festgehalten werden. Häufig geht ein Mandant davon aus, dass Dinge quasi automatisch bei Gelegenheit mit erledigt werden. Dem gilt es vorzubeugen. Ein Mandant ist auf die ihm eröffneten Möglichkeiten hinzuweisen. Aber auch auf den Umstand, dass ein Rechtsanwalt weisungsgebunden ist. Fehlt die Weisung, fehlt es auch an dem entsprechenden Auftrag.

 

Rz. 12

 

Praxistipp

Neben der Erteilung einer schriftlichen Vollmacht eignet sich auch eine schriftliche Belehrung im ersten Mandantenanschreiben, um den Umfang des Mandats zusätzlich zu bestätigen. Selbstverständlich auch mit einem etwaigen Zusatz, dass entgegen des ausdrücklichen Rats des Rechtsanwalts eine Vertretung in einem bestimmten Teilbereich nicht gewünscht wurde.

 

Rz. 13

 

Formulierungsbeispiel

(…) bestätigen wir dankend die Übernahme des uns angetragenen Mandats, in den Angelegenheiten der (…) Entgegen unseres ausdrücklichen Rats wünschten Sie eine Vertretung in der Angelegenheit (…) nicht. Wir respektieren selbstverständlich Ihre Weisung, auf die damit etwaig verbundenen Rechtsnachteile hatten wir ausdrücklich verwiesen.

 

Rz. 14

Möglichst zu Beginn des Mandats sollte bereits mit dem Mandanten das Ziel erörtert werden, welches angestrebt werden soll. In diese Überlegung sollte z.B. die Aufteilung der gesamtschuldnerischen Verbindlichkeiten gegenüber einer Bank und auch das Schicksal der gegebenenfalls beiden gehörenden Immobilie aufgenommen werden. Selbstverständlich muss dies korrespondierend mit etwaigen Unterhaltspflichten in einer Gesamtschau betrachtet werden. Häufig haben Eheleute auch den Wunsch, das gemeinsame Haus für die aus der Partnerschaft erwachsenen Kinder zu erhalten. Manchmal sollen dann schon Eigentumsanteile auf die Kinder übertragen werden, teils will einer von beiden auch schlicht um jeden Preis das Objekt halten. Auch hier muss immer wieder auf die wirtschaftlich machbare Regelung verwiesen werden. Nicht selten stehen Finanzierungen auf wackeligen Beinen und das Zusammenleben hat gerade noch eine Finanzierung ermöglicht. Es ist und bleibt Aufgabe des Rechtsanwalts, auch unliebsame Wahrheiten auszusprechen.

 

Rz. 15

Häufig sucht der Verlassene in seinem Rechtsanwalt auch einen Verbündeten im Kampf gegen den Ex-Partner. Dieser soll ihm dann möglichst effektiv helfen, den Ex-Partner persönlich und wirtschaftlich zu ruinieren. Ein derartiges Mandat kann nicht sinnvoll geführt werden. Der Mandant ist in seinem wohlverstandenen Interesse mit der Wahrheit zu konfrontieren und die persönliche Ebene des Streits möglichst zeitnah auf die Sachebene zurückzuführen. Letztlich lässt sich für den Mandanten nur so konstruktiv die bestmögliche Lösung erarbeiten.

 

Rz. 16

Gerade im Familienrecht gilt es, die Balance zwischen beruflicher Distanz und persönlichem Einfühlungsvermögen zu wahren. In der Regel erwartet der Mandant sofortige Lösungen und eine bevorzugte Behandlung in der für ihn existenziell bedrohlichen Lebenslage. Aber nicht jedes für den Mandanten noch so groß erscheinende Problem bedarf der sofortigen Lösung. Dies gilt es auch dem Mandanten angemessen zu vermitteln, der aber keinesfalls nur vertröstet werden darf.

 

Rz. 17

 

Praxistipp

Mit Vorsicht sollte überlegt werden, dem Mandanten in einer noch so schweren, persönlichen Situation die private Telefonnummer oder E-Mail Anschrift, quasi für Notfälle, zur Verfügung zu stellen. Nicht selten führt das zu einer ständigen Rufbereitschaft. Denn was für den Mandanten subjektiv betrachtet schon einer Katastrophe gleicht, ist juristisch gesehen möglicherweise nicht von Belang. Den Mandanten dann wieder in eine angemessene Mandatsführung zurückzugeleiten ist nahezu aussichtslos, ohne dass sich dieser dann möglicherweise nicht mehr ernst genommen fühlt und das Mandat unzufrieden aufkündigt.

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