Rz. 88
Der Gesetzgeber sah keinen Anlass für eine gesetzliche Regelung schiedsrechtlicher Fragestellungen von Beschlussmängelstreitigkeiten im Personengesellschaftsrecht:[141]
Beschlussmängelstreitigkeiten sind schiedsfähig i.S.v. § 1030 ZPO.[142] Zwischenzeitlich im Schrifttum geäußerte Bedenken, ob die vom BGH zur GmbH entwickelten Mindestanforderungen an eine wirksame Schiedsvereinbarung auch vollumfänglich auf Personengesellschaften anwendbar sind,[143] haben sich dadurch erledigt, dass das Beschlussmängelrecht bei Personenhandelsgesellschaften – entsprechend der Beschlusslage des 71. und 72. DJT – infolge der Reform "auf das gemeinsame Fundament des Anfechtungsmodells bei Kapitalgesellschaften umgestellt wird, für das der BGH in (…) [seinen] Entscheidungen bereits Wirksamkeitsvoraussetzungen formuliert hat".[144]
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