Rz. 360

Ein Anspruch auf eine Abfindung wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses besteht nur, wenn ein Sozialplan nach § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG abgeschlossen worden ist, wenn nach §§ 9 und 10 KSchG das Arbeitsgericht einem Auflösungsantrag folgt oder durch Abschluss einer individuellen Vereinbarung (Abfindungsvergleich). Eine Besonderheit stellt die Kündigung nach § 1a KSchG dar, dabei wird eine betriebsbedingte Kündigung mit der Zahlung einer Abfindung von 0,5 Monatsverdiensten für jedes Beschäftigungsjahr verbunden, unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer gegen die Kündigung keine Klage erhebt.

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