Rz. 17
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) vom 10.8.2021, das nach seinem Art. 137 im Wesentlichen am 1.1.2024 in Kraft treten wird, hat der Gesetzgeber das Recht der GbR innerhalb des bestehenden Systems – mithin unter Anerkennung des grundlegenden Unterschieds zwischen kaufmännischen (OHG und KG) und nicht kaufmännischen Personengesellschaften (GbR) – konsolidiert.
Rz. 18
Die GbR ist die Grundform aller rechtsfähigen Personengesellschaften. Das Personengesellschaft erfährt jedoch nach mehr als 100 Jahren eine umfassende Reform und Anpassung "an die Bedürfnisse eines modernen Wirtschaftslebens".
Die Neuregelung hält "am Leitbild einer auf gewisse Dauer angelegten, mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestatteten Personengesellschaft" fest, in der die Gesellschafter, die die Geschäfte der GbR selbst führen und für deren Verbindlichkeiten unbeschränkt persönlich in die Haftung gehen, auch weiter ihre Rechtsbeziehungen im Gesellschaftsvertrag abweichend von den gesetzlichen Regelungen großzügig dispositiv ausgestalten können.
Rz. 19
Der Gesetzgeber vollzieht jedoch zugleich auch Änderungen der Rechtsprechung der letzten Jahrzehnte nach und normiert diese jetzt ausdrücklich im Gesetzeswortlaut. So hat der BGH der am Rechtsverkehr teilnehmenden GbR bereits 2001 Rechtsfähigkeit und 2009 Grundbuchfähigkeit zuerkannt. Letzteres führte – zur Sicherung des Grundstücksverkehrs unter Beteiligung von nicht mit Registerpublizität ausgestatteten GbR – zu Regelungen in § 899a BGB alt und § 47 Abs. 2 GBO alt (Möglichkeit der Eintragung einer GbR unter Angabe ihrer Gesellschafter im Grundbuch, wobei der sich aus dem Grundbuch ergebende Gesellschafterbestand öffentlichen Glauben genießt).
Rz. 20
Die wesentlichen, mit dem MoPeG einhergehenden Änderungen sind die Folgenden.
I. Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR
Rz. 21
Die GbR kann in zwei systembildenden Erscheinungsformen (Rechtsformvarianten) auftreten, nämlich als
▪ |
Innengesellschaft (Gesellschaft, die sich auf die Regelung des Innenverhältnisses ihrer Mitglieder beschränkt) oder als |
▪ |
Außengesellschaft (die selbst nach außen in Erscheinung tritt). |
Der Gesetzgeber bildet dies nunmehr im Gesetz ab und erkennt dabei auch die Rechtsfähigkeit der GbR – als eigenes verkehrstaugliches Rechtssubjekt (mit klarer Vermögenszuordnung) – ausdrücklich i.S.e. Konsolidierung des GbR-Rechts an. Dazu gibt er – gestützt auf fünf Erwägungen – "einen auf die jeweilige Rechtsformvariante abgestimmten Organisationsrahmen und einen dispositiven Regelungsrahmen vor".
1. Ausdifferenzierung der GbR in zwei Rechtsformvarianten
Rz. 22
Es bestehen zwei – sich gegenseitig ausschließende – Rechtsformvarianten der GbR:
▪ |
die rechtsfähige GbR und |
▪ |
die nicht rechtsfähige GbR. |
Die eine Rechtsform GbR in zwei Varianten verschafft Gesellschaftern die Möglichkeit
▪ |
einer Teilnahme am Rechtsverkehr namens der GbR (rechtsfähige GbR, was den gemeinsamen Willen der Gesellschafter zur Teilnahme am Rechtsverkehr voraussetzt, vgl. § 705 Abs. 2 Hs. 1 BGB) oder (in Abgrenzung hierzu) |
▪ |
eine bloße Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander (nicht rechtsfähige GbR, vgl. § 705 Abs. 2 Hs. 2 BGB). |
Rz. 23
Rechtsfähiger wie nicht rechtsfähiger GbR ist gemein, dass es sich nach § 705 Abs. 1 BGB um einen Zusammenschluss mehrerer Gesellschafter durch Gesellschaftsvertrag zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks handelt.
Rz. 24
Jede GbR ist – "jedenfalls auch" – vertragliches Schuldverhältnis und kann von den Gesellschaftern zu jedem erlaubten Zweck gegründet werden, was zugleich der Abgrenzung der rechtsfähigen GbR von der juristischen Person dient.
Rz. 25
Die Differenzierung zw...