Bernd Kuckenburg, Renate Perleberg-Kölbel
Rz. 541
Bei den Kapitalgesellschaften ist der Anhang Bestandteil des Jahresabschlusses nach § 264 HGB. Dies gilt nach MikroBilG nicht für Kleinstkapitalgesellschaften (§ 264 Abs. 1 S. 5 AGB; siehe oben Rdn 286 ff.)
Rz. 542
Hinweis
Fehlt dieser, ist der unvollständige Jahresabschluss nichtig! Der Unterhaltsschuldner trägt also keine wirksame steuerliche Gewinnermittlung vor.
Rz. 543
Im Anhang sind nach den §§ 284 ff. HGB alle Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Positionen der Bilanz oder der G&V vorgeschrieben oder die im Anhang zu machen sind, weil sie in Ausübung eines Wahlrechts erforderlich sind (vgl. ausführlichen Katalog in § 284 Abs. 2 und 285 HGB).
Darüber hinaus soll der Lagebericht nach § 289 HGB den Geschäftsverlauf und die Lage der Kapitalgesellschaft dokumentieren.
Der Jahresabschluss und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften, die nicht Kleine nach § 267 Abs. 1 HGB sind, haben den Jahresabschluss durch einen Abschlussprüfer prüfen zu lassen.
Rz. 544
▪ Nachhaltigkeitsberichterstattung
Die EU Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) verlangt für Jahresabschlüsse ab 2023 im Lagebericht oder einem separaten Nachhaltigkeitsbericht folgende nicht finanziellen Informationen offenzulegen:
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Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, |
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Achtung der Menschenrechte, |
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Bekämpfung von Korruption und Bestechung, |
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Diversitätskonzept für die Zusammensetzung der Unternehmensführung, der Kontrollgremien und dem Aufsichtsrat. |
Unmittelbar betroffen sind alle kapitalmarktorientierten Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, wenn sie mehr als 500 Mitarbeiter haben und die Umsatzerlöse sich auch mehr als 40.000.000 EUR belaufen oder eine die Bilanzsumme bei mehr als 20.000.000 EUR liegt.
Die Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen der Geschäftstätigkeit liefert Informationen für Kunden, Lieferanten, Politik, Kapitalmarkt und weitere Stakeholder.
Vermutlich werden auch Unternehmen diese Berichterstattung aus Reputationsgründen vornehmen, die dazu gesetzlich nicht verpflichtet sind.
Rz. 545
Hinweis
Der unterhaltsrechtliche Auskunfts- und Beleganspruch erstreckt sich auch auf diese Prüfungsberichte, da sie eine Auseinandersetzung mit allen relevanten Positionen des Unterhaltseinkommens enthalten.
Rz. 546
▪ Unterhaltsrelevanz
Die Offenlegung von Jahresabschlüssen macht den Auskunftsanspruch bei den im folgenden Hinweis genannten Unternehmen auf Vorlage der Jahresabschlüsse obsolet, weil der Unterhaltsgläubiger selbst Kenntnis davon erlangen kann.
Am 1.1.2007 ist das Gesetz über elektronische Handelsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10.11.2006 in Kraft getreten. Danach ist der elektronische Bundesanzeiger (eBAZ) das zentrale Internetmedium für Unternehmenspublikationen. Als zentrale bundesweite Datenbank gibt es nun ein elektronisches Unternehmensregister.
§ 326 Abs. 2 HGB erlaubt es Kleinstkapitalgesellschaften (siehe Rdn 286 ff.), ihrer Offenlegungsverpflichtung durch Hinterlegung ihrer Bilanz nachzukommen. Zu diesem Zweck haben die gesetzlichen Vertreter einen Hinterlegungsauftrag beim Betreiber des Bundesanzeigers zu erteilen. Dabei ist zu erklären, dass die Voraussetzungen des § 267a HGB vorliegen.
Hinweis
Alle Kapitalgesellschaften, Personenhandelsgesellschaften i.S.v. § 264a HGB, Publikumsgesellschaften und eingetragene Genossenschaften unterliegen einer verschärften Offenlegungspflicht von Jahresabschlüssen und Anteilslisten gemäß § 325 ff. HGB.
Die Anforderung auch der hinterlegten Bilanzen ist weiterhin jedermann gestattet, was § 9 Abs. 6 HGB klarstellt. Erforderlich ist ein Antrag an das Unternehmensregister, dass nach Zahlung einer Gebühr die Bilanz elektronisch verschickt. Dies erspart langwierige Auskunftsklagen.
Das Register bietet also einen schnellen Zugriff auf Jahresabschlüsse von Körperschaften etc.!
Verstöße gegen die Offenlegungspflicht werden von Amts wegen und nicht mehr auf Antrag verfolgt und mit Bußgeldern bis zu 50.000 EUR gegen die gesetzlichen Vertreter geahndet. Die Bußgeldfestsetzung ist mehrfach möglich.