Bernd Kuckenburg, Renate Perleberg-Kölbel
Rz. 6
Ein besonderer Steuersatz gilt für nicht entnommene Gewinne für Einzelunternehmen und Personengesellschaften (Thesaurierungsbegünstigung) bei Anwendung des Betriebsvermögensvergleichs mit 28,25 % Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer sowie einer zusätzlichen Nachversteuerung im Falle der Ausschüttung in Höhe von 25 % Einkommensteuer (diese ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer).
Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG (ersetzt die Ansparabschreibung der alten Fassung, siehe Rdn 336 ff., 442) mit einem Höchstbetrag von 200.000 EUR und jetzt auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einem Abzugsbetrag von 40 %. Bei Nichtinvestitionen erfolgt eine Neuveranlagung mit Nachverzinsung für die Veranlagungszeiträume, in denen der Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wurde. Nur bei vorgenommener Investition kommt es zu erheblicher Steuerentlastung!
Rz. 7
Hinweis
Der Ausweis der geplanten Investitionen erfolgt in den, dem Finanzamt mit der Einkommensteuererklärung "einzureichenden Unterlagen" (angelegte Aufstellung) und damit nicht mehr in der Gewinnermittlung, sodass ein zusätzlicher unterhaltsrechtlicher Auskunfts- und Beleganspruch auf dieses Dokument gegeben ist.
Bei nicht durchgeführter Investition erfolgt eine Neuveranlagung der betroffenen VZ unter Vollverzinsung (§§ 233a; 238 AO). Diese geänderten Einkommensteuerbescheide müssen auch verlangt werden (Auskunfts- und Beleganspruch)!
Rz. 8
Der Körperschaftsteuersatz wird von 25 % auf 15 % vermindert.
Die Gewerbesteuermesszahl wird von 5 % auf 3,5 % bei gleichzeitigem Wegfall des Betriebskostenabzugs der Gewerbesteuer gesenkt. Bei einem Gewerbesteuerhebesatz von 400 % beträgt die steuerliche Gesamtbelastung 29,83 %, was im internationalen Vergleich nach wie vor nur Durchschnitt ist.
Unterhaltsrechtlich ist die Gewerbesteuer als tatsächliche Belastung aber abzuziehen, sodass vom betrieblichen und nicht vom steuerlichen Gewinn auszugehen ist.
Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist aber zu bedenken, dass eine abgemilderte Anrechnung der Gewerbesteuer nach § 35 EStG auf die Einkommensteuer des Steuerpflichtigen erfolgt. Dies wirkt sich aber nur bei positiven Einkünften aus Gewerbebetrieb aus.
Beachte
Unterschiedlicher Anrechnungszeitpunkt bei Anwendung des "In-Prinzips" bzw. des "Für-Prinzips"!
Beispiel:
zu versteuerndes Einkommen vor Gewerbesteuer |
124.500 EUR |
Gewerbesteuerhebesatz: |
440 % |
Gewerbesteuerfreibetrag für Personengesellschaften |
24.500 EUR |
Gewerbeertrag nach Freibetrag |
100.000 EUR |
Gewerbesteuermessbetrag |
3.500 EUR |
Gewerbesteuer |
15.400 EUR |
zu versteuerndes Einkommen vor Gewerbesteuer |
124.500 EUR |
Einkommensteuer gemäß § 32a EStG im VZ 2012 |
44.118 EUR |
Anrechnungsfaktor: 3,8 |
|
Anrechnung (Faktor X Gewerbesteuermessbetrag) |
13.300 EUR |
ESt nach Anrechnung |
30.818 EUR |
SolZ |
1.695 EUR |
absolute Steuerbelastung |
47.913 EUR |
Steuerquote |
38,5 % |
Die Nettomehrbelastung aus der Gewerbesteuer beim Hebesatz von 440 % errechnet sich aus der Differenz zwischen der Gewerbesteuer (15.400 EUR) und der Anrechnung (13.300 EUR zzgl. 13.300 EUR × 5,5 % = 731,50 EUR SolZ) mit 1.368,50 EUR.
Beispiel wurde Grashoff/Kleinmanns entnommen.
Rz. 9
Das bisherige Halbeinkünfteverfahren wird durch das Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG: 60 % des Gewinns sind steuerpflichtig) ersetzt.
Im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008 wird ein gesonderter Steuertarif für Kapitaleinkünfte i.H.v. pauschal 25 % eingeführt, welcher zusammen mit den dadurch eingeführten Änderungen im Bereich der Kapitalertragsteuer auch als deutsche Abgeltungsteuer bezeichnet wird. Ausgenommen davon (und damit nach dem Teileinkünfteverfahren zu besteuern) sind Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 17 EStG (Beteiligung von mind. 1 % am Gesellschaftskapital innerhalb der letzten fünf Jahre).
Rz. 10
Einzelunternehmen (EU) oder Personengesellschaft
Das Gleiche gilt für betriebliche Kapitalerträge: Werden Erträge aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens oder von einer Personengesellschaft vereinnahmt, tritt an die Stelle des bisherigen Halbeinkünfteverfahrens das Teileinkünfteverfahren. Es gilt für:
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Ausschüttungen |
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Veräußerungsgewinne |
Rz. 11
Kapitalgesellschaft
Ist der Anteilseigner eine Kapitalgesellschaft, sind Ausschüttungen und Veräußeru...