Rz. 104

Nach § 3 Nr. 72 EStG (diese Regelungen gelten rückwirkend ab dem VZ 2022) besteht für den eigengenutzten Betrieb von Fotovoltaikanlagen bis zu verschiedenen KW-Bruttoleistungen Ertragsteuerfreiheit. Gleichzeitig besteht für die Lieferung und Installation von Fotovoltaikanlagen (Werklieferungsvertrag) gem. § 12 Abs. 3 UStG ein (erstmaliger) Nullsteuersatz. Die Gesamthöchstgrenze bei mehreren Anlagen von 100 KW gilt pro Steuerpflichtigem (Eheleute) oder Mitunternehmerschaft.
Bruchteilsgemeinschaften (damit auch Bruchteilsgemeinschaften der Eheleute an Grundstücken!) gelten gem. § 2 Abs. 1 S. 1 UStG als umsatzsteuerrechtliche Unternehmer, sodass bei latenter Steuerberechnung etwaige Vorsteuerberichtigungen nach § 15a UStG zu bedenken sind. An die Informationsbeschaffung zu den Erwerbsvorgängen ist eindringlich zu erinnern!
Ohne Einzelnachweis können die Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer gem. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG in Höhe von jährlich 1.250 EUR als Jahrespauschale abgezogen werden. Wird die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegende erste Tätigkeitsstätte aufgesucht, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 EUR (Tagespauschale), höchstens 1.260 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, als Homeoffice Pauschale nach § 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG abgezogen werden.
Für Gebäude, die nach dem 30.6.2023 fertiggestellt werden, beträgt die Gebäude AfA gem. § 7 Abs. 4 Nr. 2 EStG 3 % (Wohnimmobilien!).
Gem. § 20 Abs. 6 S. 3 EStG können nunmehr auch Verluste aus Kapitalvermögen bei Ehegatten verrechnet werden. Eine solche Verrechnung von Verlusten eines Ehegatten mit Überschüssen des anderen Ehegatten war bisher nach § 20 Abs. 6 EStG mangels gesetzlicher Regelung nicht möglich. Die Vorschrift soll ab dem VZ 2022 greifen.
Der Kinderfreibetrag beträgt: für das Jahr 2022 insgesamt 5.620 EUR (2.810 EUR je Elternteil), für das Jahr 2023 insgesamt 6.024 EUR (3.012 EUR je Elternteil), für das Jahr 2024 insgesamt 6.384 EUR (3.192 EUR je Elternteil). Darüber hinaus gibt es noch einen Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf der Kinder in Höhe von 2.928 EUR (1.464 EUR je Elternteil). Bei der Einkommensteuerveranlagung werden beide Freibeträge zusammengezogen. Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten wird bei jedem Elternteil jeweils der halbe Betrag berücksichtigt. Ab dem VZ 2023 ist die Gewährung des Kinderfreibetrages sowie des Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehung- oder Ausbildungsbedarf des Kindes die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b AO) zwingend erforderlich (§ 32 Abs. 6 S. 12–14 EStG).
Der Grundfreibetrag wird erhöht: Der steuerliche Grundfreibetrag sorgt dafür, dass das Existenzminimum für alle Steuerpflichtigen steuerfrei bleibt. Für 2023 wird er um 561 EUR auf 10.908 EUR angehoben und für 2024 ist eine weitere Anhebung um 696 EUR auf 11.604 EUR vorgesehen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge