Bernd Kuckenburg, Renate Perleberg-Kölbel
Rz. 693
Zu den sonstigen Einkünften gehören ausschließlich:
1. |
Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, insbesondere Renten (§ 22 Nr. 1 EStG), |
2. |
Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a EStG), |
3. |
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 (§ 22 Nr. 2 EStG), |
4. |
Einkünfte aus bestimmten Leistungen, wie Einkünfte aus Gelegenheitsvermittlung und Vermietung beweglicher Gegenstände (§ 22 Nr. 3 EStG), |
5. |
Einkünfte aus der Ausübung eines Mandats (z.B. Abgeordnetenbezüge, § 22 Nr. 4 EStG), |
6. |
Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen (§ 22 Nr. 5 EStG). |
Rz. 694
Die Einkünfte werden als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt. Der Werbungskostenpauschbetrag des Steuerrechts (§ 9a S. 1 Nr. 3 EStG) entspricht tatsächlich entstandenen Werbungskosten nicht und beträgt grundsätzlich 102 EUR (Freigrenze bei den Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG 256 EUR.)
a) Wiederkehrende Bezüge/Renten aus der Basisversorgung (§ 22 Nr. 1 S. 3 a aa EStG)
Rz. 695
Hauptanwendungspunkt sind Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Rürup-Renten nach der Rechtslage ab 2005.
Für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (nicht Unfallrenten der BG), aus landwirtschaftlichen Alterskassen, aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen und für Renten aufgrund einer privaten, kapitalgedeckten Leibrentenversicherung i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG (Basisrenten und Rürup-Renten) wird ab 2005 schrittweise die nachgelagerte Besteuerung verwirklicht. Der Besteuerungsanteil bestimmt sich nicht mehr nach dem Lebensalter bei Renteneintritt, sondern ausschließlich nach dem Jahr des Renteneintritts. Alle Renten mit Beginn ab 2005 werden zu 50 % besteuert. Der steuerpflichtige Rentenanteil steigt in Schritten von 2 %-Punkten von 50 % im Jahre 2005 auf 80 % im Jahr 2020 und in Schritten von einem 1 %-Punkt ab dem Jahr 2021 bis 100 % im Jahre 2040 an. Der steuerpflichtige Rentenanteil beträgt somit 50 % bei Rentenbeginn im Jahr 2005, 52 % bei Rentenbeginn 2006 usw. und schließlich 100 % bei Rentenbeginn ab 2040.
Der bei Rentenbeginn ermittelte Teil der Rente, der nicht zu versteuern ist, wird im zweiten Jahr des Rentenbezugs betragsmäßig festgeschrieben. Bei zukünftigen Rentenerhöhungen erhöht sich also nur der steuerpflichtige Teil, der steuerfreie Betrag bleibt gleich. Der Rentenanpassungsbetrag wird also voll versteuert.
Es wird schrittweise bis 2040 von der vorgelagerten auf die nachgelagerte Besteuerung übergegangen: Während die Beiträge zur Altersvorsorge in immer größerem Umfang als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden können, steigt der Besteuerungsanteil an.
Rz. 696
Leibrenten aus privaten Rentenversicherungsverträgen, bei denen es sich weder um Riester-Renten noch um Basisrenten handelt, sowie aus Direktversicherungen nach § 40b EStG unterliegen auch weiterhin der Besteuerung mit dem Ertragsanteil. Der Ertragsanteil ist je nach Alter bei Rentenbeginn unterschiedlich hoch und beträgt zwischen 59 % (Rentenbeginn 1 Jahr) und 1 % (Rentenbeginn 97 Jahre).
Beispiel für Leistungen aus der GRV bzw. Rürup-Rente
Unterstellt wird, dass neben der Rente keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte erzielt werden und die Höhe der Rente, das steuerfreie Existenzminimum und die übrigen steuerlichen Rahmendaten (z.B. Steuersatz, Solidaritätszuschlag, etc.) über den gesamten Zeitraum des Rentenbezugs unverändert bleiben.
▪ |
Brutto-Rente 15.686 EUR |
▪ |
davon steuerfrei 50 % (bezogen auf Renteneintritt 2005) = 7.843 EUR |
▪ |
steuerpflichtig bleiben 7.843 EUR |
▪ |
abzüglich Werbungskostenpauschale 102 EUR |
▪ |
bleiben Einkünfte von 7.741 EUR |
▪ |
abzüglich Sonderausgabenpauschale 36 EUR |
▪ |
abzüglich Vorsorgeaufwendungen 1.286 EUR |
▪ |
bleiben zu versteuern 6.419 EUR |
▪ |
Steuer = 0 EUR, da Grundfreibetrag (8.004 EUR) nicht überschritten. |
Rz. 697
Eintrittsjahr |
Steuerpflichtiger Anteil |
Stpfl. Betrag (abzgl. WK und SA) |
Einkommensteuer |
Nettorente pro Jahr |
2005 |
50 % |
7.792 EUR |
0 EUR |
14.400 EUR |
2006 |
52 % |
8.103 EUR |
0 EUR |
14.400 EUR |
2007 |
54 % |
8.415 EUR |
0 EUR |
14.400 EUR |
2008 |
56 % |
8.727 EUR |
0 EUR |
14.400 EUR |
2009 |
58 % |
9.038 EUR |
17 EUR |
14.383 EUR |
2010 |
60 % |
9.350 EUR |
65 EUR |
14.335 EUR |
2015 |
70 % |
10.908 EUR |
334 EUR |
14.066 EUR |
2020 |
80 % |
12.467 EUR |
647 EUR |
13.753 EUR |
2025 |
85 % |
13.246 EUR |
819 EUR |
13.581 EUR |
2030 |
90 % |
14.025 EUR |
1.009 EUR |
13.391 EUR |
2040 |
100 % |
15.584 EUR |
1.461 EUR |
12.939 EUR |
b) Wiederkehrende Bezüge/Renten aus Kapitalanlageprodukten (§ 22 Nr. 1 S. 3 a bb EStG)
Rz. 698
Hierzu gehören die Leistungen aus Kapitalanlageprodukten, also nach dem 31.12.2004 neu abgeschlossene Kapitallebensversicherung sowie aus und privaten Rentenversicherungen. Sie werden grundsätzlich in Höhe der Auszahlungsdifferenz steuerpflichtig. Wird das Kapital jedoch nach der Vollendung des 60. Lebensjahres, bei Abschluss ab dem 1.1.2012, 62. Lebensjahr, und nach einer Laufzeit von 12 Jahren ausgezahlt, sind nur 50 % der Erträge steuerpflichtig.
Wird eine Rente gezahlt, ist nur der Ertragsanteil, abgesenkt gegenüber dem bisherigen Ertragsanteil, steuerpflichtig. Hierunter fallen Renten aus (alten) privaten Rentenversicherungen (also vor dem 1.1.2005 abgeschlossen), aus neuen Lebensvers...