Rz. 757

Für negative Einkünfte im Sinne des § 2a Abs. 1 und 2, die vor der ab dem 24.12.2008 geltenden Fassung nach § 2a Abs. 1 S. 5 bestandskräftig gesondert festgestellt wurden, ist § 2a Abs. 1 S. 3 bis 5 in der vor dem 24.12.2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Entsprechendes gilt für Leistungen nach ALG.

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