Bernd Kuckenburg, Renate Perleberg-Kölbel
Rz. 970
▪ Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis, § 35a EStG
Auf Antrag ermäßigt sich auch für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, die tarifliche Einkommensteuer, vermindert jedoch um die sonstigen Steuerermäßigungen.
Rz. 971
▪ Definition haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis
Ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis besteht, wenn eine haushaltsnahe Tätigkeit ausgeübt wird.
Hierzu gehören z.B.
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Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, |
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Reinigung der Wohnung, |
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Gartenpflege |
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sowie Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen. |
Rz. 972
▪ Höhe der Ermäßigung
Die Ermäßigung beträgt:
20 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens 510 EUR, bei einer geringfügigen Beschäftigung i.S.d. § 8a SGB IV in einem Privathaushalt (Minijob).
Rz. 973
▪ Definition haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 EStG)
Um haushaltsnahe Dienstleistungen handelt es sich, wenn in einem inländischen Haushalt von dem Steuerpflichtigen entsprechende Leistungen erbracht werden.
Hierzu gehören nach § 35a Abs. 2 EStG alle Tätigkeiten, die auch Gegenstand eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses i.S.v. § 35a Abs. 1 EStG sein können.
Rz. 974
Hinweis
Diese Tätigkeiten dürfen jedoch nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbracht werden.
Hierunter fallen z.B.
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Dienstleistungsagenturen, |
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selbstständige Fensterputzer, |
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Pflegedienste, |
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Gartenpflegearbeiten durch einen selbstständigen Gärtner, |
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Schönheitsreparaturen oder kleine Ausbesserungsarbeiten. |
Rz. 975
▪ Voraussetzung für die Ermäßigung
Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweist (§ 35a Abs. 2 S. 5 EStG).
Rz. 976
▪ Höhe der Ermäßigung
Die Steuerermäßigung beträgt auf Antrag 20 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens 4.000 EUR.
Rz. 977
Hinweis
Ab dem Veranlagungszeitraum 2006 ist § 35a EStG geändert worden. Die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen ist nunmehr nicht mehr davon abhängig, ob diese Leistungen für gewöhnlich von Mitgliedern des Haushalts erledigt werden. Vielmehr sind auch alle Handwerkerleistungen begünstigt, die nur durch einen Fachmann erledigt werden können. Begünstigt ist der Arbeitslohn einschließlich der Umsatzsteuer. Nicht unter die Begünstigung fallen die Materialkosten.
Rz. 978
Zu den Handwerkerleistungen gehören z.B.
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Streichen und Tapezieren der Innenwände |
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Modernisierung eines Badezimmers |
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Beseitigung kleinerer Schäden |
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Erneuerungen von Fenstern und Türen |
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Erneuerung von Heizungsanlagen |
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Garten- und Wegebauarbeiten. |
▪ Höhe der Ermäßigung
Die Steuerermäßigung beträgt auf Antrag 20 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens 1.200 EUR.