Rz. 564

Danach kann abweichend von der Kostenaufteilung mit Hilfe eines Fahrtenbuches der private Nutzungsanteil von Kraftfahrzeugen, vereinfacht nach der sog. 1 %-Regelung vorgenommen werden. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird und damit zum notwendigen Betriebsvermögen gehört (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG; R 31 Abs. 9 Nr. 1 LStR).

Zur 1 %-Regelung gilt Folgendes:

Die private Nutzung eines betrieblichen Pkw ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Brutto-Listenpreises anzusetzen, wobei Listenpreis die auf volle 100 EUR abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für das genutzte Fahrzeug im Zeitpunkt seiner Erstzulassung zuzüglich der Kosten für (auch nachträglich eingebaute) Sonderausstattungen und der Umsatzsteuer ist. Hierbei spielt es keine Rolle, ob das Fahrzeug gebraucht erworben oder geleast wird.

Ein Autotelefon einschließlich Freisprecheinrichtung bleibt außer Ansatz!

 

Rz. 565

 

Hinweis

Der Unterhaltsgläubiger hat gegen den Unterhaltsschuldner einen Auskunfts- und Beleganspruch hinsichtlich vorstehender Positionen. Über die individuellen Merkmale des Kfz kann nur der Unterhaltsschuldner Auskunft erteilen.

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