Bernd Kuckenburg, Renate Perleberg-Kölbel
Rz. 436
Beispiel für Unterhaltsrelevanz
Die Unterhaltsschuldner-GmbH schafft ein Wirtschaftsgut an mit Anschaffungskosten in Höhe von 100.000 EUR.
Die lineare AfA beträgt 10.000 EUR.
Das Unternehmen hat einen Zuschuss bzw. eine Investitionszulage in Höhe von 12.500 EUR erhalten.
Der Ausweis dieses Zuschusses kann erfolgsneutral oder erfolgswirksam erfolgen!
Rz. 437
Gemäß R 6.5 EStR ist ein Zuschuss ein Vermögensvorteil, den der Zuschussgeber zur Förderung eines zumindest auch in seinem Interesse liegenden Zweck dem Zuschussempfänger zuwendet. Dieser Zuschuss kann aus öffentlichen oder privaten Mitteln stammen.
Der Unternehmer hat ein Wahlrecht.
Er kann den Zuschuss als Betriebseinnahmen, bei Investitionszulagen steuerfrei, ansetzen.
In diesem Fall werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des betreffenden Wirtschaftsgutes durch die Zuschüsse nicht berührt.
Lösung 1
Der Ausweis im Rechnungswesen bei vorgenannter Vorgehensweise:
Sonstige steuerfreie Betriebseinnahmen |
12.500 EUR |
AHK |
87.500 EUR |
AfA |
8.750 EUR |
Die Zuschüsse können demgegenüber erfolgsneutral unmittelbar in einem passivischen Sonderposten eingestellt werden. In diesem Fall werden die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes ungekürzt ausgewiesen und der passivische Sonderposten parallel über die Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes aufgelöst.
Lösung 2
Der Ausweis im Rechnungswesen bei vorgenannter Vorgehensweise:
AHK |
100.000 EUR |
AfA |
10.000 EUR |
passivischer Sonderposten mit Rücklageanteil |
12.500 EUR |
der parallel über die Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes aufzulösen ist.
Rz. 438
Hinweis
Familienrechtlich muss erkannt werden, in welcher Form der Unternehmer und Unterhaltsverpflichtete das Wahlrecht ausgeübt hat.
Der BGH will konsequenterweise grundsätzlich die erfolgsneutrale Investitionszulage unberücksichtigt lassen, da sie keinen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit hat. Gleichwohl will der BGH bei der erfolgsneutralen Verbuchung die Auswirkung über die AfA korrigieren, weil die Zulage mittelbar auch die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen herabsetze. Die einkommensmindernde Wirkung ist deshalb durch die Nichtberücksichtigung der entsprechenden AfA auszugleichen, womit die Gewährung der Investitionszulage zu Zwecken des Unterhaltsrechts auf die Dauer der Abschreibung das mit ihr angeschaffte Wirtschaftsgut verteilt.
Die AfA Korrektur beläuft sich im obigen Beispiel auf 1.250 EUR jährlich.
Erfolgt die Verbuchung des Zuschusses erfolgswirksam, haben unterhaltsrechtliche Korrekturen konsequenter Weise nicht stattzufinden.