Bernd Kuckenburg, Renate Perleberg-Kölbel
Rz. 499
Unterhaltsrelevanz
Besonders das Umwandlungsrecht und das Umwandlungssteuerrecht gehören zu den schwierigsten Materien des Steuerrechts. Die Beurteilung der damit zusammenhängenden Steuerrechtsfragen ist deshalb für den steuerrechtlichen Laien praktisch unmöglich und damit haftungsträchtig. Dabei können diese Rechtsinstitute gerade deshalb angewandt werden, um Vermögens- und Einkommensverlagerungen zu bewirken.
Dies führt zu einem immensen Haftungsrisiko für den Familienrechtler.
Rz. 500
Die Umwandlung von Unternehmen ist in hohem Maße von steuerlichen Aspekten beeinflusst. Relevant ist aus Sicht der beteiligten Unternehmen und ihrer Anteilseigner insbesondere, welche steuerlichen Folgen der Umwandlungsakt selbst auslöst und wie sich die Umwandlung auf die zukünftige steuerliche Belastung von laufenden Einkünften sowie potentielle entgeltliche oder unentgeltliche Übertragungsvorgänge auswirkt.
Das Umwandlungsgesetz nennt in § 1 UmwG und regelt dann weiter die vier Umwandlungsarten der Verschmelzung, Spaltung (mit den Unterformen der Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung, Vermögensübertragung und Formwechsel).
Das Umwandlungssteuergesetz behandelt wesentliche, aber keineswegs alle sich daraus ergebenden Umwandlungen (z.B. nicht den Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine andere Form einer Kapitalgesellschaft oder von einer Personengesellschaft in eine andere Personengesellschaft).
Die folgende Darstellung kann nur eine Übersicht geben. Wenn eine der folgenden Umwandlungsarten vorliegt, ist besondere anwaltliche Vorsicht geboten.
Rz. 501
Umwandlungsarten
Die Darstellung der Umwandlungsarten wird deutlich machen, in welchen Ausgestaltungen Umwandlungen im weitesten Sinne vorkommen können.
Wenn derartige Fallgestaltungen auftauchen, sollte der Familienrechtler einen versierten Steuerrechtler unverzüglich hinzuziehen.
Rz. 502
Formwechsel
Hierunter versteht man den Wechsel der Rechtsform eines Unternehmens in eine andere Rechtsform.
Das Gesetz (§§ 190 bis 304 UmwG) geht dabei von Identität des Rechtsträgers aus.
Rz. 503
Verschmelzung
Bei der Verschmelzung (§§ 2 bis 122 UmwG) handelt es sich um eine Übertragung des gesamten Vermögens eines Rechtsträgers auf einen anderen, schon bestehenden Rechtsträger (Verschmelzung durch Aufnahme) oder zweier oder mehrerer Rechtsträger auf einen durch die Verschmelzung neu gegründeten Rechtsträger (Verschmelzung durch Neugründung).
Rz. 504
Spaltung
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Bei der Aufspaltung nach § 123 Abs. 1 UmwG überträgt der spaltende Rechtsträger sein gesamtes Vermögen auf mindestens zwei Rechtsträger und geht anschließend selbst unter (Auflösung ohne Abwicklung). |
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Bei der Abspaltung nach § 123 Abs. 2 UmwG werden dagegen grundsätzlich nur Teile im Vermögen des spaltenden Rechtsträgers (unter Umständen sogar nur ein einzelnes Wirtschaftsgut) auf einen anderen Rechtsträger übertragen; der spaltende Rechtsträger bleibt zivilrechtlich erhalten. |
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Bei der Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 UmwG überträgt der spaltende Rechtsträger, wie bei der Abspaltung, nur einen Teil seines Vermögens auf einen anderen Rechtsträger und bleibt selbst zivilrechtlich bestehen. |
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Bei allen drei Spaltungsarten können der oder die übernehmenden Rechtsträger bereits vor der Spaltung bestehen (Spaltung zur Aufnahme) oder durch die Spaltung erst entstehen (Spaltung zur Neugründung). |
Rz. 505
Vermögensübertragung / Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter
Hier wird ein Betriebsvermögen in eine Personengesellschaft eingebracht. Dabei ist die privilegierende Norm des § 24 UmwStG nur dann anwendbar, wenn das in die Personengesellschaft eingebrachte Vermögen ein Betrieb, Teilbetrieb oder eine Mitunternehmerschaft ist. Die Einbringung von Einzelwirtschaftsgütern ist dagegen nicht begünstigt. Die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter zwischen Mitunternehmern und Mitunternehmerschaften ist in § 6 Abs. 5 S. 3 bis 6 EStG geregelt (vgl. untenstehendes Beispiel Rdn 506).
Rz. 506
Anwachsung
Anwachsung bedeutet, dass der gesamthänderische Anteil eines Personengesellschafters am Gesamthandsvermögen nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft ohne besonderen Übertragungsakt von Rechts wegen anteilig auf seine verbleibenden Mitgesellschafter übergeht (§ 738 Abs. 1 S. 1 BGB).
Die Bedeutung des Umwandlungsrechts, insbesondere auch für die familienrechtliche Fallbearbeitung, soll das folgende Beispiel erläutern:
Beispiel für Umwandlung
Rechtsanwalt A, bisher Einzelunternehmer, nimmt Rechtsanwältin B als Gesellschafterin auf.
Damit entsteht eine GbR. Das Betriebsvermögen des A hat einen Buchwert von 50.000 EUR.
Nach der Vereinbarung der Parteien im Gesellschaftsvertrag gehen beide von einem Verkehrswert dieses Anteils in Höhe von 150.000 EUR aus; der Teilwert des Anteils des A beträgt also 150.000 EUR.
In der Vereinbarung gehen beide weiter davon aus, dass beide hälftig an der Gesellschaft beteiligt sein sollen, während die B eine Einlage von 150.000 EUR erbringt.
Also keine direkte Zahlung von B an A wie im obigen Beispiel (siehe Rdn 498)!
Der ...