Rz. 642

Werden keine höheren Werbungskosten nachgewiesen, wird ein Arbeitnehmerpauschbetrag nach § 9a S. 1 Nr. 1 EStG als:

Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 EUR bis VZ 2010 und 1.000 EUR seit VZ 2011,
Pauschbetrag für Versorgungsbezüge von 102 EUR (§ 9a S. 1 Nr. 1b EStG) abgezogen.
 

Rz. 643

Bei zusammen veranlagten Ehepartnern, die Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit erzielen, kann jeder Ehepartner – ebenso wie bei der getrennten Veranlagung – den Pauschbetrag bis zur Höhe seiner jeweiligen Einnahmen, bzw. bis zur Höhe seiner jeweiligen, um den Versorgungsbetrag einschließlich des Zuschlags des Versorgungsfreibetrags geminderten Einnahmen, absetzen.

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