Bernd Kuckenburg, Renate Perleberg-Kölbel
Rz. 469
Unterhaltsrelevanz
Gewinnreduzierende Steuerrückstellungen finden sich praktisch in jeder Bilanz und müssen unterhaltsrechtlich auf ihre Angemessenheit überprüft werden.
Rz. 470
In den Steuerrückstellungen sind als der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeiten diejenigen Steuern und Abgaben einzustellen, die bis zum Ende des Geschäftsjahres wirtschaftlich oder rechtlich entstanden sind und am Bilanzstichtag wahrscheinlich geschuldet werden.
Sie kommen nur für diejenigen Steuerarten in Betracht, für welche das Unternehmen selbst Steuersubjekt ist (also nicht die Einkommensteuer des Einzelunternehmers oder der Mitunternehmer).
Veranlagte Steuern sind dort nicht auszuweisen, sondern unter den "sonstigen Verbindlichkeiten" mit dem Vermerk "davon aus Steuern".
Auch für Steuern aufgrund einer durchgeführten Betriebsprüfung kann eine Rückstellung gebildet werden.
Die Berechnung der Steuerrückstellungen erfolgt grundsätzlich nach den steuerlichen Vorschriften. Wesentliche Anwendungsfälle betreffen die Körperschaftsteuer und die Gewerbeertragsteuer. Die Gewerbesteuerrückstellung konnte bisher näherungsweise mit 5/6 des Betrages der Gewerbesteuer angesetzt werden, die sich ohne Berücksichtigung der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe ergeben würde. Durch die Unternehmenssteuerreform gilt für die Veranlagungszeiträume ab 2008 dieses nicht mehr, da die Gewerbesteuer und deren Nebenleistungen keine abziehbaren Betriebsausgaben mehr sind.
Nach einhelliger Meinung sind auch Rückstellungen für latente Steuern gemäß § 249 HGB für alle Kaufleute in den Fällen des Investitionsabzugsbetrags (IAB) nach § 7g EStG und den so genannten steuerfreien Rücklagen gemäß § 6b EStG und R 6.6 EStR 2012 erfolgswirksam zu bilden.
Dies gilt insbesondere dann, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Beträge ohne Übertragung auf das Wirtschaftsgut aufgelöst werden können. Eine Rückstellung kommt dagegen nicht für Sonderabschreibungen, erhöhte Absetzung, gewinnmindernder Herabsetzung in Betracht.
Die in der Handelsbilanz gebildete Rückstellung ist auch in der Steuerbilanz nachzuvollziehen und außerbilanziell aufzulösen.
Rz. 471
Beispiel
Am 31.12.2015 bildet eine junge Bau-GmbH (Kleinst-GmbH gemäß § 267a HGB) einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 100.000 EUR für die künftige Anschaffung von diversen Baumaschinen. Es besteht eine Investitionsabsicht, jedoch ist die tatsächliche Investition im Zeitpunkt der Bilanzierung noch nicht sicher.
Lösung
Die Bau-GmbH hat zum 31.12.2015 in Handels- und Steuerbilanz einer Rückstellung für latente Steuern in Höhe von 30.000 EUR zu bilden. Außerbilanziell ist die Rückstellung dem steuerlichen Gewinn hinzuzurechnen.
Hinweis
Unterhaltsrechtlich sind angemessene Steuerrückstellungen zu akzeptieren, es sei denn, es handelt sich um Rückstellungen für den BAB oder die steuerfreien Rücklagen. Dann ist die erfolgswirksame Bildung der Steuerrückstellung zu eliminieren.