Rz. 670

Es gilt das Zuflussprinzip des § 11 EStG.

Danach gelten die Einnahmen als zugeflossen, sobald der Steuerpflichtige wirtschaftlich über sie verfügen kann (H 20.2, Zuflusszeitpunkt bei Gewinnausschüttung, EStH).

 

Rz. 671

 

Hinweis

Ausschüttungen an Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft gelten in der Regel bereits zum Zeitpunkt der Beschlussfassung als zugeflossen (H 20.2, Zuflusszeitpunkt bei Gewinnausschüttungen, EStH).

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