Bernd Kuckenburg, Renate Perleberg-Kölbel
Rz. 296
Auf der Aktivseite der Bilanz ist gemäß § 266 HGB das Anlagevermögen der Gesellschaft ausgewiesen.
Nach der gesetzlichen Regelung des § 247 Abs. 2 HGB sind als Posten des Anlagevermögens nur die Gegenstände auszuweisen, die dauernd bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Für die dauernde Nutzung ist es nur erforderlich, dass das Unternehmen einen weiteren Gebrauch des Vermögenswertes für eine gewisse Zeit beabsichtigt, während die Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens durch eine nur einmalige Nutzung (Verbrauch, Verarbeitung, Verkauf, Forderungen: Überführung in liquide Mittel) gekennzeichnet sind. Die Werthaltigkeit des Vermögenswerts ist kein Abgrenzungskriterium.
Diese Abgrenzung ist bedeutend, weil die erfolgswirksamen Maßnahmen wie AfA und/oder Teilwertabschreibung von der systematischen Einordnung abhängen, ob es sich um Anlage- oder Umlaufvermögen handelt.
Nach der gesetzlichen Gliederungsvorschrift des § 266 Abs. 2 HGB wird zwischen 3 Hauptpositionen unterschieden: immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen und Finanzanlagen.
Die immateriellen Vermögensgegenstände werden nach der vorgenannten Vorschrift bezeichnet und gegliedert als:
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selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte, |
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entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten, |
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Geschäfts- oder Firmenwert, |
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geleistete Anzahlungen zu vorstehenden Positionen. |
Die Sachanlagen werden in der genannten Vorschrift bezeichnet und gegliedert als:
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Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken, |
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technische Anlagen und Maschinen, |
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andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, |
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geleistete Anzahlung und Anlagenbau, |
Die Finanzanlagen werden wie folgt bezeichnet und gegliedert als:
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Anteile an verbundenen Unternehmen, |
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Ausleihungen an verbundene Unternehmungen, |
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Beteiligungen, |
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Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, |
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Wertpapiere des Anlagevermögens, |
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GmbH: Ausleihungen an Gesellschafter, |
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sonstige Ausleihungen. |
Rz. 297
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG werden Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert (beispielhaft dem Einlagewert), vermindert um bestimmte Abzüge, angesetzt. Erstreckt sich die Nutzung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr, werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt.
Rz. 298
Hinweis
Die AfA (Absetzung für Abnutzung) ist eine Methode der Bewertung von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens. Die Bewertung im Umlaufvermögen folgt gänzlich anderen Regeln.
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nicht der AfA unterliegen, sind beispielsweise Grund und Boden, Beteiligungen oder Finanzanlagen.
Der Teil der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (AHK), der auf ein Jahr entfällt, wird als AfA bezeichnet.
Rz. 299
Hierbei werden AfA-Methoden angewendet, die nach § 7 EStG wie folgt zu unterscheiden sind:
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AfA in gleichen Jahresbeträgen (lineare AfA)
- bei Gebäuden und beweglichen Anlagegütern
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AfA in fallenden Jahresbeträgen (degressive AfA)
- bei Gebäuden und beweglichen Anlagegütern
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AfA, verbrauchsbedingt (Leistungs-AfA)
- nur bei beweglichen Anlagegütern
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Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung bei Gebäuden und beweglichen Anlagegütern (AfaA =Absetzung für außergewöhnliche Absetzung) |
Unabhängig von der AfA ist im Anlagevermögen die Teilwertabschreibung (siehe oben Rdn 287 ff.) zu beachten.