Rz. 103

Zunächst einmal kommt die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV in Betracht (ausgenommen in der Strafvollstreckung). Diese entsteht allerdings nur einmal je Rechtsfall für die erste Einarbeitung. Sie kann also nur in der ersten Angelegenheit entstehen, später nicht mehr.

 

Rz. 104

Befindet sich der Beschuldigte (oder der Vertretene) während der ersten Einarbeitung nicht auf freiem Fuß (Vorbem. 4 Abs. 4 VV), entsteht diese Gebühr mit Zuschlag (Nr. 4101 VV).

 

Rz. 105

Eine eventuell wegen derselben Tat vorangegangene Grundgebühr im Bußgeldverfahren ist anzurechnen (Anm. Abs. 2 zu Nr. 4100 VV).

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