Gesetzestext
Nr. |
Gebührentatbestand |
Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG |
Wahlanwalt |
gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt |
4100 |
Grundgebühr…… (1) Die Gebühr entsteht neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt. (2) Eine wegen derselben Tat oder Handlung bereits entstandene Gebühr 5100 ist anzurechnen. |
44,00 bis 396,00 EUR |
176,00 EUR |
4101 |
Gebühr 4100 mit Zuschlag…… |
44,00 bis 495,00 EUR |
216,00 EUR |
A. Allgemeines
Rz. 1
Nach VV 4100 erhält der Anwalt eine Grundgebühr für die erstmalige Übernahme des Mandats und Einarbeitung in den Rechtsfall. Abgegolten werden soll hiermit die erstmalige Einarbeitung in den Prozessstoff, die Entgegennahme der Information, rechtliche Prüfungen, Sachverhaltsermittlung, Gespräche mit dem Mandanten etc. Dazu gehört vor allem auch die erste Akteneinsicht nach § 147 StPO, sofern diese zeitnah zur Auftragserteilung erfolgt.
Tätigkeiten gegenüber Dritten, insbesondere der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht, werden nicht mehr durch die Grundgebühr abgegolten, sondern durch die jeweilige Verfahrensgebühr.
Rz. 2
Erfasst werden nur die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall sowie das erste Gespräch mit dem Mandanten, in dem dieser im Zweifel nur pauschal und überschlägig beraten wird. Soweit nach Akteneinsicht die Sach- und Rechtslage mit dem Mandanten ausführlich erörtert wird, zählt diese Tätigkeit nicht mehr zum Abgeltungsbereich der Grundgebühr, sondern wird von der Verfahrensgebühr umfasst.
Rz. 3
Die Grundgebühr entsteht auch bei Vertretung anderer Beteiligter i.S.d. VV Vorb. 4 Abs. 1, so etwa für den nach § 68b StPO bestellten Beistand.
Rz. 4
Wird der Anwalt anstelle eines zu diesem Termin verhinderten Pflichtverteidigers als "Terminsvertreter" für einen Hauptverhandlungstag bestellt, so stehen ihm nach zutreffender Ansicht sämtliche im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände nach VV Teil 4 Abschnitt 1 zu, also auch die Grundgebühr. Die Gegenauffassung will dagegen nur eine Terminsgebühr, aber keine Grundgebühr, bewilligen.
Rz. 5
Möglich ist die Bewilligung einer Pauschgebühr (§§ 42, 51).
B. Regelungsgehalt
I. Einmaligkeit der Gebühr
Rz. 6
Die Grundgebühr kann in jedem Verfahrensstadium des VV Teil 4 Abschnitt 1 entstehen, mit Ausnahme des Wiederaufnahmeverfahrens (VV Vorb. 4.1.4). Sie ist also möglich im vorbereitenden Verfahren, im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren, in der Berufung und der Revision. Sie kann auch in einem Verfahren nach Zurückverweisung (§ 21 Abs. 1) entstehen.
Rz. 7
Die Grundgebühr entsteht auch im Strafbefehlsverfahren nach § 408b StPO.
Rz. 8
In Verfahren anderer Abschnitte ist eine Grundgebühr nicht vorgesehen. Insbesondere fällt bei Einzeltätigkeiten oder in Vollstreckungsverfahren keine Grundgebühr an.
Rz. 9
Bei Tätigkeiten als Verteidiger oder Vertreter eines Beteiligten i.S.d. VV Vorb. 4 Abs. 1 in dem Verfahrensstadium des VV Teil 4 Abschnitt 1 entsteht die Grundgebühr immer. Eine andere Gebühr kann nicht losgelöst ohne Grundgebühr entstehen.
Rz. 10
Die Grundgebühr fällt allerdings nur einmalig an (Anm. Abs. 1), nämlich in dem Verfahrensabschnitt, in dem der Verteidiger erstmals tätig geworden ist. In den nachfolgenden Angelegenheiten entsteht die Grundgebühr dann nicht nochmals. So kann die Grundgebühr in der Rechtsmittelinstanz also grundsätzlich nur dann anfallen, wenn der Verteidiger nicht bereits in der Vorinstanz tätig war.
Rz. 11
Die Grundgebühr kann sich nachträglich auch nicht erhöhen, da weitere Einarbeitungen, Ermittlungen und rechtliche Prüfungen dann nicht mehr durch die Grundgebühr abgegolten werden, sondern durch die jeweilige Verfahrensgebühr des betreffenden Verfahrensabschnitts.
Rz. 12
Dagegen kann die Grundgebühr mehrmals entstehen, wenn ein Fall des § 15 Abs. 5 S. 2 vorliegt, wenn also ein erledigtes Strafverfahren nach Ablauf von zwei Kalenderjahren wieder aufgenommen wird. Dies ergibt sich zw...