Rz. 129

Zunächst einmal kommt eine Grundgebühr nach Nr. 5100 VV in Betracht. Diese entsteht allerdings nur einmal je Rechtsfall für die erste Einarbeitung. Sie kann also nur in der ersten Angelegenheit der Verteidigertätigkeit entstehen, später nicht mehr.

 

Rz. 130

Die Grundgebühr ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Anwalt bereits in einem Strafverfahren wegen derselben Tat beauftragt war und dort eine Gebühr nach Nr. 4100 VV verdient hatte (Anm. Abs. 2 zu Nr. 5100 VV).

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