Gesetzestext
Nr. |
Gebührentatbestand |
Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG |
Wahlanwalt |
gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt |
5100 |
Grundgebühr…… (1) Die Gebühr entsteht neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt. (2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn in einem vorangegangenen Strafverfahren für dieselbe Handlung oder Tat die Gebühr 4100 entstanden ist. |
33,00 bis 187,00 EUR |
88,00 EUR |
A. Anwendungsbereich
Rz. 1
In VV 5100 ist ebenso wie in Strafsachen eine Grundgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall vorgesehen.
Rz. 2
Die Gebühr gilt zunächst einmal für den Verteidiger. Sie gilt auch für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Zeugen oder eines Sachverständigen (VV Vorb. 5.1 Abs. 1). Daher entsteht die Gebühr auch in einem selbstständigen Einziehungsverfahren nach § 29a OWiG. Dagegen kann die Grundgebühr nicht bei Einzeltätigkeiten nach VV 5200 entstehen. Sie entsteht auch nicht bei einem vorangegangenen Strafverfahren wegen derselben Tat (siehe Rdn 12).
B. Entstehen und Abgeltungsbereich
Rz. 3
Die Grundgebühr entsteht mit Auftragserteilung. Sie entsteht neben der jeweiligen Verfahrensgebühr (siehe Rdn 16) für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall (Anm. Abs. 1 zu VV 5100). Sie gilt also lediglich die erste Entgegennahme der Information und Sichtung des Sachverhalts und Verfahrensstoffes – je nach Zeitpunkt auch die Akteneinsicht – ab. Alle weiteren Tätigkeiten werden durch die übrigen Gebühren abgegolten (siehe Rdn 16).
Rz. 4
Die Grundgebühr kann in jedem Verfahrensstadium entstehen. Sie entsteht allerdings nur einmal (Anm. Abs. 1 zu VV 5100), nämlich in dem Verfahrensstadium, in dem der Anwalt erstmals tätig wird.
Rz. 5
Im Gegensatz zu den strafrechtlichen Gebühren (VV Vorb. 4.1.4) ist der Anfall einer Grundgebühr im Wiederaufnahmeverfahren in Bußgeldsachen nicht ausgeschlossen. Daher kann die Grundgebühr auch hier entstehen. Sie fällt jedoch nur an, wenn der Verteidiger im Wiederaufnahmeverfahren erstmals beauftragt wird. War er zuvor bereits als Verteidiger tätig, kann die Grundgebühr nicht erneut entstehen (Anm. Abs. 1 zu VV 5100), es sei denn, zwischen Beendigung und Wiederaufnahme des Verfahrens liegen mehr als zwei Kalenderjahre (§ 15 Abs. 5 S. 2)
Rz. 6
Kommt es zu einer Verbindung mehrerer Bußgeldverfahren, bleiben die in den verbundenen Verfahren zuvor entstandenen Grundgebühren bestehen.
Rz. 7
Im Falle einer Verfahrenstrennung entsteht dagegen für den bereits tätigen Verteidiger keine neue weitere Grundgebühr im abgetrennten Verfahren. War der Verteidiger dagegen vor der Trennung noch nicht beauftragt, sondern wird er erst in den getrennten Verfahren beauftragt, so erhält er jeweils eine gesonderte Grundgebühr.
C. Höhe der Gebühr
Rz. 8
Die Grundgebühr beläuft sich in Bußgeldverfahren für den Wahlanwalt auf 33 EUR bis 187 EUR. Die Mittelgebühr beträgt 110 EUR. Die Höhe der Grundgebühr ist nach § 14 Abs. 1 gesondert zu bestimmen und richtet sich danach, welche Kriterien im Rahmen der erstmaligen Einarbeitung erfüllt sind. Daher kann, wenn die Einarbeitung umfangreich und schwierig ist, eine überdurchschnittliche Grundgebühr anzusetzen sein, auch wenn die Verfahrensgebühr nur unterdurchschnittlich zu bemessen ist. Umgekehrt kann die Grundgebühr unterdurchschnittlich sein, obwohl das nachfolgende Verfahren durchschnittlich oder gar umfangreich und schwierig ist.
Rz. 9
Zum Teil knüpft die Rechtsprechung an den Umfang der Akte zum Zeitpunkt der ersten Akteneinsicht als wesentliches Indiz für den Aufwand bei der erstmaligen Einarbeitung in den Rechtsfall an. So geht das LG Düsseldorf davon aus, dass bei einem Aktenumfang von 12 Seiten die Mittelgebühr zu unterschreiten sei. Das LG Leipzig hat bei neun Seiten Aktenumfang einen Abschlag von 20 % auf die Mittelgebühr vorgenommen. Diese pauschale Betrachtung ist jedoch unzutreffend. Alleine der Umfang der Akten ist nicht das entscheidende Kriterium. Es mag sein, dass die Lektüre eines Anhörungsbogens in Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren i.d.R. zeitlich wenig aufwendig ist; gleichzeitig darf jedoch das Erfordernis und die Durchführung einer Erörterung der Sach- und Rechtslage zwischen Rechtsanwalt und Mandant nicht unberücksichtigt bleiben. Auch kurze Sachverhalte können rechtlich schwierig sein. Abgesehen davon kommt es auch vor, dass die Behörde nur unzureichend ermittelt und dokumentiert hat, so dass also noch ein umfangreiches "Einarbeitungsgespräch" mit dem Mandanten erforderlich ist.
Rz. 10
Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt erhält eine Festgebühr in Höhe von 88 EUR.
Rz. 11
Eine Staffelung nach d...