Über die Verpflichtung, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, hat das Gericht grundsätzlich auch ohne Antrag zu entscheiden (§ 308 Abs. 2 ZPO). Zu Ausnahmen siehe die Ausführungen unten.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach den §§ 91 ff., 238 Abs. 4, 269 Abs. 3 S. 2 (Antrag erforderlich – § 269 Abs. 4), 281 Abs. 3, 344, 494a Abs. 2, 516 Abs. 3 ZPO u.a.; §§ 81 ff., § 150 Abs. 1, 183, 243 FamG u.a.

Eine solche Kosten(grund)entscheidung besagt jedoch nichts über die konkrete Höhe der zu erstattenden Kosten. Hierüber wird im Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103 ff. ZPO entschieden. Dort kann jede erstattungsberechtigte Partei die ihr entstandenen Kosten anmelden und die Festsetzung gegen den jeweiligen Kostenschuldner beantragen. Die Vorschriften der § 103 ff. ZPO sind auch in anderen Verfahrensordnungen entsprechend anzuwenden (z.B. § 85 FamFG; § 46 Abs. 2 ArbGG).

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