Rz. 2

Um eine Kostenfestsetzung zu betreiben, bedarf es zunächst einmal einer Kostenentscheidung oder einer entsprechenden vergleichsweisen Regelung (Ausnahme Vollstreckungskosten (siehe Rdn 57). Über die Verpflichtung, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, muss das Gericht grundsätzlich ohne Antrag von Amts wegen entscheiden (§ 308 Abs. 2 ZPO). Die Kostenentscheidung richtet sich nach den §§ 91 ff., § 238 Abs. 4, § 269 Abs. 4, § 281 Abs. 3, § 344, § 494a Abs. 2, § 516 Abs. 3 ZPO.

 

Rz. 3

Im Falle eines Vergleichs reicht eine Kostenvereinbarung.

 

Rz. 4

Eine solche Kosten(grund)entscheidung oder ein Kostenvergleich besagen jedoch nichts über die konkrete Höhe der zu erstattenden Kosten. Hierüber wird erst im Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103 ff. ZPO entschieden. Dort kann jede erstattungsberechtigte Partei die ihr entstandenen Kosten anmelden und die Festsetzung gegen den jeweiligen Erstattungsschuldner beantragen.

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