Rz. 67

Neben der Verfahrensgebühr kann eine Terminsgebühr entstehen. Voraussetzung ist, dass das RVG im Vergütungsverzeichnis in der betreffenden Angelegenheit auch eine Terminsgebühr vorsieht, was grundsätzlich immer der Fall ist. Ausnahmsweise gibt es keine Terminsgebühr beim Schlichtungsverfahren (Nr. 2303 VV) oder im Insolvenzverfahren, in Verfahren nach der SVertO oder der Zwangsverwaltung und der Zwangsversteigerung außerhalb eines Versteigerungstermins. In diesen Fällen sind Terminswahrnehmungen mit der jeweiligen Verfahrensgebühr abgegolten.

 

Rz. 68

Die Terminsgebühr entsteht grundsätzlich nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV für

die Vertretung in einem gerichtlichen Termin (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV), ausgenommen Verkündungstermin (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 2 VV),
die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 VV) oder
die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts, ausgenommen Besprechungen mit dem Auftraggeber (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV).
 

Rz. 69

Zu beachten ist allerdings, dass die Vorbem. 3 Abs. 3 VV nicht in allen Fällen gilt. Zum Teil entsteht die Terminsgebühr auch nur für gerichtliche Termine, so z.B. in der Zwangsvollstreckung (Nr. 3310 VV) oder nur für Versteigerungstermine in der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung (Nr. 3312 VV).

 

Rz. 70

Darüber hinaus kann eine Terminsgebühr auch in schriftlichen Verfahren anfallen (Anm. Abs. 1 zu Nr. 3104 VV; Anm. Abs. 1 zu Nr. 3202 i.V.m. Anm. Abs. 1 zu Nr. 3104 VV). (Siehe dazu § 13 Rdn 137 ff.).[29]

 

Rz. 71

Des Weiteren ist zu beachten ist, dass die Terminsgebühr nicht hinsichtlich sämtlicher Gegenstände angefallen sein muss. Hier ist also zu prüfen, welche der Verfahrensgebühr zugrunde liegenden Gegenstände verhandelt oder erörtert worden sind, ob ein Sachverständigentermin oder eine außergerichtliche Besprechung stattgefunden hat.

 

Beispiel 27: Terminsgebühr nach geringerem Wert

Der Anwalt reicht für seine Partei eine Klage in Höhe von 10.000,00 EUR ein. Vor der mündlichen Verhandlung wird die Klage in Höhe von 4.000,00 EUR zurückgenommen. Sodann wird nur noch über den Restbetrag in Höhe von 6.000,00 EUR verhandelt.

Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV bemisst sich nach dem vollen Wert von 10.000,00 EUR. Die Terminsgebühr (Nr. 3104 VV) ist dagegen nur nach dem geringeren Wert von 6.000,00 EUR angefallen. Dieser Wert ist auf Antrag nach § 33 RVG gesondert festzusetzen.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   798,20 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   468,00 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.286,20 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   244,38 EUR
Gesamt   1.530,58 EUR
 

Rz. 72

Sind danach die Gegenstände ermittelt, hinsichtlich derer eine Terminsgebühr angefallen ist, ist wiederum die Höhe des Gebührensatzes zu prüfen. In einigen gerichtlichen Verfahren ist eine Ermäßigung der Terminsgebühr vorgesehen (Nrn. 3105, 3203 und 3211 VV). In diesen Fällen entsteht also nicht die ansonsten ausgewiesene volle Terminsgebühr (1,2 oder 1,5), sondern lediglich eine reduzierte Gebühr (0,5 oder 0,8).

 

Rz. 73

Auch hier ist es wiederum möglich, dass unterschiedliche Gebührensätze anfallen. Es gilt wiederum § 15 Abs. 3, 1. Hs. RVG. Aus den einzelnen Gegenständen sind dann unterschiedliche Gebührensätze zu berechnen.

 

Beispiel 28: Unterschiedliche Gebührensätze bei der Terminsgebühr

Der Kläger reicht auftragsgemäß eine Klage über 10.000,00 EUR ein, über die verhandelt wird. Es ergeht ein Beweisbeschluss. Anschließend erweitert der Kläger die Klage auf 11.000,00 EUR. Im nächsten Termin ist der Beklagte säumig. Es ergeht antragsgemäß ein Versäumnisurteil.

Aus dem Wert von 10.000,00 EUR ist eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV angefallen. Aus dem weiteren Wert von 1.000,00 EUR ist nur die 0,5-Terminsgebühr nach Nrn. 3104, 3105 VV entstanden.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   865,80 EUR
  (Wert: 11.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   736,80 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
3. 0,5-Terminsgebühr, Nrn. 3104, 3105 VV   44,00 EUR
  (Wert: 1.000,00 EUR)    
  der Höchstbetrag des § 15 Abs. 3 RVG,    
  nicht mehr als 1,2 aus 11.000,00 EUR (799,20 EUR),    
  wird nicht überschritten    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.666,60 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   316,65 EUR
Gesamt   1.983,25 EUR
 

Rz. 74

Sind mehrere Terminsgebühren angefallen, muss wiederum die Kürzung nach § 15 Abs. 3, 2. Hs. RVG berücksichtigt werden. Es darf insgesamt wiederum nicht mehr als eine volle Terminsgebühr aus dem Gesamtwert berechnet werden (§ 15 Abs. 3, 2. Hs. RVG).

 

Beispiel 29: Kürzung der Terminsgebühr nach § 15 Abs. 3 RVG

Der Kläger reicht auftragsgemäß eine Klage über 25.000,00 EUR ein. Es ergeht zunächst ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren. Daraufhin wird in Höhe von 20.000,00 EUR Einsp...

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