a) Verfahren

Möglich ist eine Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO.

Voraussetzung für die Rechtsbeschwerde ist, dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Das Erreichen einer bestimmten Beschwerdesumme ist im Gegensatz zur sofortigen Beschwerde nicht erforderlich.[51]

Die Rechtsbeschwerde ist allerdings unzulässig, wenn bereits der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR nicht überstiegen hatte. Wenn das Rechtsmittelgericht dennoch über diese unzulässige Beschwerde entscheidet und die Rechtsbeschwerde zulässt, bleibt diese unstatthaft. Dem BGH bleibt eine Entscheidung in der Sache im Hinblick auf den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verwehrt.[52]

Die Rechtsbeschwerde kann nur durch einen am BGH zugelassenen Anwalt eingelegt werden (§ 78 Abs. 1 S. 3 ZPO).

Eine Erweiterung des Beschwerdegegenstands im Rechtsbeschwerdeverfahren ist nicht zulässig,[53] wohl aber eine Anschlussrechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 4 ZPO), die zulassungsfrei ist.

[51] BGH AGS 2010, 459 = MDR 2010, 944 = VersR 2010, 1473 = NJW-RR 2011, 143 = FamRZ 2010, 1329 = NJW-Spezial 2010, 763 = RVGreport 2011, 185.
[52] BGH AGS 2010, 459 = MDR 2010, 944 = VersR 2010, 1473 = NJW-RR 2011, 143 = FamRZ 2010, 1329 = NJW-Spezial 2010, 763 = RVGreport 2011, 185.
[53] BGH AGS 2004, 143 m. Anm. N. Schneider = RVGreport 2004, 189.

b) Kosten

Im Rechtsbeschwerdeverfahren entsteht bei Gericht eine Festgebühr i.H.v. 120,00 EUR, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder verworfen wird (Nr. 1826 GKG-KostVerz.; Nr. 1923 FamGKG-KostVerz.). Eine Ermäßigung bei teilweiser Zurückweisung oder Verwerfung ist möglich (Anm. zu Nr. 1826 GKG-KostVerz.; Anm. zu Nr. 1923 FamGKG-KostVerz.). Ist die Rechtsbeschwerde erfolgreich, ist das Rechtsbeschwerdeverfahren gebührenfrei, aber auslagenpflichtig.

Der Anwalt erhält eine 1,0-Gebühr nach Nr. 3502 VV RVG i.V.m. § 17 Nr. 1 RVG. Bei vorzeitiger Erledigung ermäßigt sich die Verfahrensgebühr auf 0,5 (Nr. 3503 VV RVG). Soweit der Anwalt mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstands vertritt, erhöht sich die Gebühr um 0,3 (Nr. 1008 VV RVG).

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