Rz. 111

Hat der Anwalt an Terminen außerhalb der Hauptverhandlung teilgenommen, erhält er nach Nr. 4102 VV eine Terminsgebühr. Diese deckt bis zu drei Termine je Verfahren ab (Anm. zu Nr. 4102 VV).

 

Rz. 112

Befindet sich der Beschuldigte (oder der Vertretene) während einem der abgegoltenen Termine nicht auf freiem Fuß, entsteht die Terminsgebühr mit Zuschlag (ausgenommen Termine im Wiederaufnahmeverfahren, Nr. 4140 VV) und Termine als Einzeltätigkeiten des Verteidigers.

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