Gesetzestext
Nr. |
Gebührentatbestand |
Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG |
Wahlanwalt |
gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt |
Vorbemerkung 4: (1) Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Privatklägers, eines Nebenklägers, eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Verletzten, eines Zeugen oder Sachverständigen und im Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz sind die Vorschriften dieses Teils entsprechend anzuwenden. (2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. (3) Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist. (4) Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, entsteht die Gebühr mit Zuschlag. (5) Für folgende Tätigkeiten entstehen Gebühren nach den Vorschriften des Teils 3:
1. |
im Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 464b StPO) und im Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über diese Erinnerung, |
2. |
in der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, die über einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch oder die Erstattung von Kosten ergangen sind (§§ 406b, 464b StPO), für die Mitwirkung bei der Ausübung der Veröffentlichungsbefugnis und im Beschwerdeverfahren gegen eine dieser Entscheidungen. |
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A. Allgemeines
I. Überblick
Rz. 1
VV Vorb. 4 enthält in ihren fünf Absätzen allgemeine Regelungen, die für sämtliche Gebühren nach VV Teil 4 gelten, soweit in den einzelnen Abschnitten nichts Abweichendes bestimmt ist. Zum Teil sind hier auch Vorschriften übernommen worden, die bereits in der BRAGO enthalten waren; zum Teil finden sich aber auch – aufgrund des neuen Gebührensystems – neue Regelungen, die in der BRAGO keine Entsprechung hatten. Ältere Rechtsprechung ist daher nur eingeschränkt zu verwerten.
II. Persönlicher Anwendungsbereich (Abs. 1)
Rz. 2
Der persönliche Anwendungsbereich der Gebühren nach VV Teil 4 ist in Abs. 1 geregelt. Die Vorschriften gelten unmittelbar für den Verteidiger, also für den Wahlverteidiger und den Pflichtverteidiger bzw. bei Einzeltätigkeiten für den Vertreter des Beschuldigten bzw. den ihm gerichtlich bestellten oder beigeordneten Anwalt. Daneben erklärt Abs. 1 die Vorschrift für entsprechend anwendbar für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Privatklägers, eines Nebenklägers, eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Verletzten, eines Zeugen oder eines Sachverständigen.
Rz. 3
Darüber hinaus werden die Gebühren des Verteidigers auch im Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz für entsprechend anwendbar erklärt.
Rz. 4
Diese Regelung entspricht im Wesentlichen den früheren Vorschriften in der BRAGO. Entsprechende Verweisungen enthielten die §§ 94, 95, 96, 96b und 102 BRAGO. Klargestellt ist jetzt, dass der Beistand des Zeugen oder Sachverständigen ebenfalls abrechnet wie ein Verteidiger. Die Abrechnung in diesen Fällen war bislang sehr umstritten, ist es allerdings trotz der eindeutigen Regelung nach wie vor.
III. Verfahrensgebühr (Abs. 2)
Rz. 5
Eine Verfahrensgebühr kannte die BRAGO nicht, so dass es keinen unmittelbaren Vorgänger dieser Vorschrift gibt. Entsprechendes galt allerdings für die Gebühren nach §§ 83 ff. BRAGO. Auch dort entstand die jeweilige Gebühr bereits mit der Entgegennahme der Information.
Rz. 6
Die hier in Abs. 2 eingeführte Vorschrift orientiert sich an VV Vorb. 3 Abs. 2, also an der Verfahrensgebühr in Verfahren nach VV Teil 3, so dass auch auf die dortige Kommentierung zurückgegriffen werden kann. Für Strafsachen gilt jetzt ebenfalls, dass die jeweilige Verfahrensgebühr mit der ersten Tätigkeit anfällt, also in der Regel mit der Entgegennahme der Information, und dass sie insbesondere das Betreiben des Geschäfts abgilt.
Rz. 7
Vorgesehen ist eine
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allgemeine Verfahrensgebühr für die Verteidigung bzw. anderweitige Vertretung sowie |
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besondere Verfahrensgebühren für
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die Tätigkeit hinsichtlich Einziehung und verwandter Maßnahmen (VV 4142) |
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sowie hinsichtlich der Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche (VV 4143, 4144). |
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Daneben regelt VV 4145 eine Verfahrensgebühr für bestimmte Beschwerdeverfahren, die als eigene Angelegenheiten gesondert abzurechnen sind. |
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IV. Terminsgebühr (Abs. 3)
Rz. 8
Anstelle der früheren verschiedenen Hauptverhandlungsgebühren sieht das Vergütungsverzeichnis in VV Teil 4 nur noch eine einheitliche Terminsgebühr vor. Es wird also nicht unterschieden zwischen einem ersten Termin, einem Fortsetzungstermin und einem erneuten ersten Termin. Für alle Hauptverhandlungstermine gilt grundsätzlich derselbe Gebührentatbestand.
Rz. 9
Hinzu kommt eine Gebühr für Termine außerhalb der Hauptverhandlung (VV 4102). Nach der BRAGO waren solche Termine durch die jeweilige...