Rz. 16

Der Anwendungsbereich der strafrechtlichen Gebühren nach VV Teil 4 wird in Abs. 1 geregelt. Unmittelbar gelten die Vorschriften für den Verteidiger, also sowohl für den Wahlverteidiger als auch für den Pflichtverteidiger.

 

Rz. 17

Aus Abs. 1 ergibt sich anstelle der früheren Verweisungen in §§ 94, 95, 96b und 102 BRAGO, dass die in den einzelnen VV-Nummern ausgewiesenen Gebührentatbestände auch gelten für die Tätigkeit eines Anwalts als Beistand oder Vertreter

eines Privatklägers,
eines Nebenklägers,
eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten,
eines Verletzten,
eines Zeugen oder
eines Sachverständigen.
 

Rz. 18

Während für den Beistand oder Vertreter eines Privat- oder Nebenklägers oder eines Einziehungs- und Nebenbeteiligten sowie für den Beistand eines Verletzten bereits in der BRAGO Verweisungen enthalten waren, waren für den Beistand oder Vertreter eines Zeugen oder Sachverständigen keine Regelungen enthalten. Die Frage, welche Vorschriften anzuwenden seien, war daher höchst umstritten. Diese Streitfrage ist nunmehr beseitigt, indem Abs. 1 auch die Gebühr des Verteidigers für diesen Personenkreis für entsprechend anwendbar erklärt.

 

Rz. 19

Darüber hinaus gelten die Gebühren des Verteidigers auch im Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz. Hier enthielt früher § 96b BRAGO eine Verweisung auf die entsprechenden Gebühren des Verteidigers erster Instanz und für das Beschwerdeverfahren nach § 13 StrRehaG wurde auf die Gebühren nach § 85 BRAGO – also die des Berufungsverfahrens – verwiesen. Die Verweisung auf das erstinstanzliche Verfahren nach dem StrRehaG ergibt sich nunmehr aus Anm. Nr. 2 zu VV 4112. Die entsprechende Verweisung für das Beschwerdeverfahren findet sich jetzt in Anm. zu VV 4124.

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